Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/82: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S) · 8 Seiten

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Übersicht

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerin-

nen und Ausländer und über die Integration (AIG) soll eine Sonderregelung für

Auslandreisen von Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine geschaffen wer-

den. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für sie die heutige Regelung der

Auslandreisen auch nach Inkrafttreten der Änderungen des AIG vom 17. Dezem-

ber 2021 zu den Auslandreisen von vorläufig Aufgenommenen, von Personen mit vorübergehendem Schutz sowie von Asylsuchenden weiterhin zur Anwendung kommen kann.

Ausgangslage

Am 17. Dezember 2021 hat die Bundesversammlung eine Änderung des AIG beschlossen. Sie umfasst insbesondere Einschränkungen für Reisen ins Ausland von vorläufig Aufgenommenen, Personen mit vorübergehendem Schutz und von Asylsuchenden sowie Erleichterungen des Kantonswechsels von vorläufig Aufgenommenen zur Förderung der Integration (20.063, nAIG, BBl 2021 2999).

Nach der Verabschiedung dieser Gesetzesänderung durch die Bundesversammlung hat der Bundesrat am 11. März 2022 die erstmalige Anwendung des Schutzstatus S für Personen beschlossen, die wegen den Kampfhandlungen in der Ukraine in die Schweiz geflüchtet sind. Heute können Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Dies entspricht auch der Regelung für Schutzbedürftige aus der Ukraine in der EU, die einen biometrischen Reisepass besitzen. Die Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 sieht demgegenüber vor, dass Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, grundsätzlich nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat reisen dürfen. Ausnahmen sind jedoch möglich.

Aufgrund dieses Widerspruchs hat der Bundesrat am 1. Mai 2024 nur eine teilweise Inkraftsetzung der Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 auf den 1. Juni 2024 beschlossen. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Auslandreisen von vorläufig Aufgenommenen, Personen mit vorübergehendem Schutz sowie von Asylsuchenden. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Regelungen zu den Auslandreisen soll der Bundesversammlung eine Botschaft zur Änderung des AIG mit einer Sonderregelung für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S unterbreitet werden.

Inhalt der Vorlage

Die bestehenden Reisemöglichkeiten von Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz sollen aufgrund der entsprechenden Regelung der EU und der Visumsbefreiung im Schengen-Raum für Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine bis auf weiteres beibehalten werden. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll eine Sonderregelung im AIG geschaffen werden. Sie soll bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine gelten.

Gleichzeitig sollen im Rahmen einer separaten Vernehmlassungsvorlage die notwendigen Verordnungsanpassungen für die Inkraftsetzung der beschlossenen gesetzlichen Regelungen über die Auslandreisen der nicht von dieser Ausnahmebestimmung betroffenen Personengruppen vorgenommen werden.