Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/82: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S) · 8 Seiten

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Für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine soll jedoch weiterhin das bisherige Recht Anwendung finden. Dies gilt auch für den Widerruf bei unerlaubten Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. Art. 78 Abs. 2 E-AsylG). Folglich soll bei den Umsetzungsarbeiten zu dieser Sonderregelung in der AsylV 1 eine neue, der bisherigen Regelung entsprechende Sonderregelung für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine geschaffen werden.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Änderung des Ausländergesetzes

Art. 59f Reisen von schutzbedürftigen Personen aus der Ukraine

Mit der vollständigen Inkraftsetzung der Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 wird es auch schutzbedürftigen Personen künftig untersagt sein, in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen (Art. 59d nAIG). Damit schutzbedürftige Personen aus der Ukraine wie bis anhin in die Ukraine reisen können, soll für sie eine Sonderregelung geschaffen werden. Eine Reisebewilligung soll auch weiterhin nicht erforderlich sein. Jedoch kann weiterhin ein wiederholter oder längere Zeit dauernder Aufenthalt in der Ukraine zu einem Widerruf des vorübergehenden Schutzes führen (siehe Ausführungen zu Art. 78 Abs. 2 E-AsylG). Zudem erlischt der vorübergehende Schutz, wenn der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt wurde (Art. 79 Bst. a AsylG).

Auch Reisen in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat sind gemäss der Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 grundsätzlich nicht mehr erlaubt (Art. 59e nAIG). Das SEM kann jedoch eine solche Reise im Einzelfall bewilligen, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen. Diese persönlichen Gründe werden durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe konkretisiert (vgl. separate Vernehmlassungsvorlage «Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland [RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1]»).

Damit schutzbedürftige Personen aus der Ukraine wie bis anhin ins Ausland reisen können, soll für sie eine Sonderregelung auch für Reisen in einen anderen als den Heimat- und Herkunftsstaat geschaffen werden. Eine Reisebewilligung soll auch weiterhin nicht erforderlich sein.

Änderung des Asylgesetzes

Art. 78 Abs. 2

Damit die geltende Regelung zum Widerruf bei einem wiederholten oder längere Zeit dauernden Aufenthalt in der Ukraine für Personen, die die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 66 AsylG festgelegten Kriterien zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes in Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erfüllen, weiterhin anwendbar ist, muss auch dafür eine neue Ausnahmebestimmung geschaffen werden. Demnach soll auch künftig der Schutzstatus S von Personen aus der Ukraine widerrufen werden können, wenn sie sich länger als 15 Tage im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten haben(Art. 78 Abs. 2 erster Satz E-AsylG;Art. 51 AsylV 1 und Weisungen SEM). Weiterhin soll auch der vorübergehende Schutz nicht widerrufen werden, wenn sich die schutzbedürftige Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden in die Ukraine begibt (Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz E-AsylG).