Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/82: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S) · 8 Seiten
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AIG zu den Auslandreisen eine Botschaft mit einer Sonderregelung für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine zu unterbreiten.
Die bestehende Regelung, wonach der Schutzstatus S von Personen aus der Ukraine widerrufen werden kann, wenn sie sich länger als 15 Tage im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten haben, soll weiterhin gelten (Art. 78 Abs. 1 Bst c AsylG; Art. 51 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen4[AsylV 1] und Weisungen SEM). Dies gilt auch für die Regelung, wonach der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat (Art. 79 Bst. a AsylG). Aus diesen Gründen muss auch das AsylG geändert werden.
Parallel zum vorliegenden Vernehmlassungsverfahren wird auch zu den notwendigen Ausführungsverordnungen zur Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 bezüglich der Auslandreisen der Personengruppen, die nicht von der vorgeschlagenen Ausnahmebestimmung betroffen sind, eine Vernehmlassung durchgeführt (Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland [RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1]).
Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Im Hinblick auf die vollständige Inkraftsetzung der Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 wurden verschiedene Lösungsvarianten geprüft. Geprüft wurde insbesondere auch eine rasche Inkraftsetzung der Gesetzesänderungen ohne Sonderregelung für Personen mit vorübergehendem Schutz aus der Ukraine. Damit wären auch für sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat grundsätzlich untersagt und Reisen in Drittstaaten würden nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt. Bei einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat ohne Bewilligung würde der Schutzstatus S für diese Personen grundsätzlich erlöschen. Bei Reisen ohne Bewilligung in alle anderen Staaten könnten Sanktionen verhängt werden. Dies hätte zur Folge, dass die geltenden Regelungen für Reisen von Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine aufgehoben werden müssten (Art. 9 Abs. 8 RDV). Dabei ist zu beachten, dass die EU für Schutzsuchende aus der Ukraine keine Reisebeschränkungen vorsieht und sich Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine während 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen visumsfrei im Schengen-Raum aufhalten können (siehe auch Ziff. 1.1).
Der Bundesrat ist zur Auffassung gelangt, dass keine Gründe für eine Aufhebung der bestehenden Reiseregelungen für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine bestehen. Sie haben sich grundsätzlich bewährt. Aus diesem Grund werden für diese Personengruppe Ausnahmebestimmungen im AIG und AsylG vorgeschlagen.
Die Bundesversammlung hat im Dezember 2024 die gleichlautenden Motionen Würth 24.3022 und Paganini 24.3035 «Für die Akzeptanz des Schutzstatus S braucht es Anpassungen» angenommen, die unter anderem fordern, dass der Schutzstatus S aberkannt und auch nicht wieder erlangt werden kann, wenn eine Person für eine bestimmte Aufenthaltsdauer (z.B. 14 Tage) ausreist. Ein grundsätzliches Verbot von Heimatreisen von Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine wird jedoch nicht gefordert.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu diesen Motionen festgehalten, dass die heute bestehenden gesetzlichen Regelungen dem Anliegen dieser Motionen bezüglich der Bekämpfung des Missbrauchs bereits angemessen Rechnung tragen.