Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/82: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S) · 8 Seiten
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Art. 79 Abs. 2
Mit der vollständigen Inkraftsetzung der Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 erlischt der vorübergehende Schutz bei einer unerlaubten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 79 Bst e nAsylG). Für schutzbedürftige Personen aus der Ukraine sollen aber die geltenden Regelungen über den Widerruf des vorübergehenden Schutzes weiterhin gelten (siehe Ausführungen zu Art. 78 Abs. 2 E-AsylG), weshalb eine Ausnahmebestimmung nötig ist (Abs. 2).
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund, da sie dem geltenden Recht entspricht. Auslandreisen von Personen mit biometrischem Pass aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz müssen weiterhin nicht bewilligt werden und es ist kein Rückreisevisum und kein schweizerisches Reisedokument erforderlich.
Auswirkungen auf Kantone
Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung hat auch auf die Kantone keine finanziellen und personellen Auswirkungen, da sie dem geltenden Recht entspricht.
6 Rechtliche Aspekte
Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)10, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt.
Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Seit 2017 sind ukrainische Staatsangehörige bis 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen für Reisen in den Schengen Raum visumsbefreit. Folglich ist die vorgeschlagene Sonderregelung, wonach Personen mit vorübergehendem Schutz aus der Ukraine ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren können, insbesondere auch mit dem Schengen-Recht und der Regelung in der EU für diese Personengruppe vereinbar.
Im letzten Quartal 2026 wird voraussichtlich das Europäische Reiseinformations- und Genehmigungssystem (ETIAS) eingeführt. Visumbefreite Drittstaatsangehörige werden nach einer Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten ab ETIAS-Einführung verpflichtet sein, eine Reisegenehmigung für die Einreise und den Aufenthalt im Schengen Raum zu beantragen. Ausnahmen sind in Artikel 2 Absatz 2 der ETIAS-Verordnung (EU) 2018/1240 geregelt. Gestützt darauf werden ukrainische Staatsangehörige mit vorübergehendem Schutz (Ausweis S) keine ETIAS-Reisegenehmigung benötigen, um rechtmässig in den Schengen Raum wiedereinreisen zu können.
10 SR 101