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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten
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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)
die nationale Ebene zu melden. Für die Zwecke dieser Anlage gehören zu den Kriterien für das Vorliegen dringlicher Ereignisse ihre schwerwiegenden Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und/oder ihre ungewöhnliche oder unerwartete Natur mit hohem Ausbreitungspotential; und
(c) Tätigkeiten bei der Verhütung, Vorbereitung und Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und entsprechende Ereignisse mit der lokalen Ebene zu koordinieren und diese zu unterstützen, einschliesslich mit Bezug auf: (i) Überwachung; (ii) Untersuchungen vor Ort; (iii) Labordiagnostik, einschliesslich der Weitergabe von Proben; (iv) Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen; (v) Zugang zu den für die Reaktion erforderlichen Gesundheitsleistungen und -produkten; (vi) Risikokommunikation, einschliesslich des Umgangs mit Fehl- und Desinformation; und (vii) Logistische Hilfe (z. B. Ausrüstung, medizinische oder sonstige relevante Versorgungsgüter und Transport);
3. Auf nationaler Ebene
Bewertung und Meldung. Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und erhält die Kernkapazitäten, um
(a) alle Berichte über vordringliche Ereignisse binnen 48 Stunden zu bewerten und
(b) die WHO unverzüglich über die nationale IGV-Anlaufstelle zu benachrichtigen, wenn die Bewertung ergibt, dass das Ereignis nach Artikel 6 Absatz 1 und Anlage 2 zu melden ist, und die WHO wie in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 verlangt zu informieren.
Krankheitsverhütungs-, Vorsorge- und Gesundheitsschutzmassnahmen. Jeder Vertragsstaat entwickelt, stärkt und unterhält die Kernkapazitäten für
(a) die rasche Festlegung von Bekämpfungsmassnahmen, die zur Verhütung der Ausbreitung im Inland und der grenzüberschreitenden Ausbreitung erforderlich sind
(b) Überwachung
(c) den Einsatz von Spezialisten;
(d) Laboruntersuchungen von Proben (im jeweiligen Land oder durch Kollaborationszentren)
(e) logistische Unterstützung (z. B. Ausrüstung, medizinische und sonstige relevante Versorgungsgüter und Transport); (f) die Bereitstellung der zur Ergänzung der örtlichen Untersuchungen erforderliche Hilfe vor Ort;
(g) die Schaffung und/oder Verbreitung von Handlungsempfehlungen für klinisches Case Management und Infektionsverhütung und -bekämpfung; (h) den Zugang zu den Gesundheitsleistungen und -produkten, die für die Bekämpfung erforderlich sind; (i) die Risikokommunikation, einschliesslich des Umgangs mit Fehl- und Desinformation;
(j) die Schaffung einer direkten operationellen Verbindung zu leitenden Verantwortlichen aus dem Gesundheitsbereich und anderen, damit rasch Eindämmungs- und Bekämpfungsmassnahmen genehmigt und durchgeführt werden können;
(k) die Herstellung eines direkten Kontakts zu anderen zuständigen Regierungseinrichtungen;
(l) die Schaffung einer Verbindung zu Krankenhäusern, Kliniken, Flughäfen, Häfen, Landübergängen, Labors und anderen wichtigen operationellen Bereichen unter Verwendung des effizientesten verfügbaren Kommunikationsmittels, damit Informationen und Empfehlungen der WHO zu Ereignissen im eigenen Hoheitsgebiet sowie im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten verbreitet werden können;
(m) die Entwicklung, Anwendung und Aufrechterhaltung eines nationalen Plans zur Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage, einschliesslich der Schaffung multidisziplinärer/multisektoraler Teams zur Reaktion auf Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können;