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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten
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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)
(n) die Koordinierung von Tätigkeiten auf nationaler Ebene und gegebenenfalls für die Unterstützung der lokale Ebene sowie der Zwischenebene bei der Verhütung, Vorbereitung und Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und Ereignisse, und
(o) die Gewährleistung der genannten Massnahmen rund um die Uhr.
B. VON BENANNTEN FLUGHÄFEN, HÄFEN UND LANDÜBERGÄNGEN GEFORDERTE KERNKAPAZITÄTEN
1. Jeder Vertragsstaat entwickelt, stärkt und unterhält jederzeit die Kernkapazitäten,
(a) den Zugang 1. zu geeigneten medizinischen Diensten einschliesslich Diagnoseeinrichtungen, die so gelegen sind, dass eine sofortige Untersuchung und Versorgung erkrankter Reisender ermöglicht wird, sowie 2. zu geeignetem Personal, geeigneter Ausrüstung und geeigneten Räumlichkeiten sicherzustellen;
(b) den Zugang zu Ausrüstung und Personal für den Transport erkrankter Reisender zu geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen;
(c) ausgebildetes Personal für die Überprüfung von Beförderungsmitteln bereitzustellen;
(d) je nach Bedarf durch Überprüfungsprogramme eine sichere Umgebung für Reisende zu gewährleisten, die Einrichtungen von Grenzübergangsstellen nutzen, darunter die Trinkwasserversorgung, Speiseräume, Einrichtungen der Bordverpflegung, öffentliche Waschräume, geeignete Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle und andere potentielle Risikobereiche, und
(e) soweit durchführbar ein Programm und ausgebildetes Personal für die Bekämpfung von Vektoren und Erregerreservoirs in und in der Nähe von Grenzübergangsstellen bereitzustellen.
2. Für die Reaktion auf Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, entwickelt,
stärkt und unterhält jeder Vertragsstaat die Kernkapazitäten, um
(a) eine angemessene Reaktion auf gesundheitliche Notlagen zu ermöglichen, indem ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen entwickelt und fortgeführt wird, einschliesslich der Benennung eines Koordinators und von Anlaufstellen für relevante Grenzübergangsstellen, Gesundheitseinrichtungen und -dienste und andere Einrichtungen und Dienste;
(b) die Untersuchung und Versorgung von betroffenen Reisenden oder Tieren sicherzustellen, indem Vereinbarungen mit medizinischen und tiermedizinischen Einrichtungen und Laboren vor Ort über ihre Absonderung und Behandlung, die Untersuchung ihrer Proben sowie über etwa erforderliche andere unterstützende Leistungen getroffen werden;
(c) geeignete, von anderen Reisenden getrennte Räumlichkeiten für die Befragung verdächtiger oder betroffener Personen bereitzustellen;
(d) für die Untersuchung und nötigenfalls für die Quarantäne verdächtiger Reisender zu sorgen, vorzugsweise in von der Grenzübergangsstelle entfernt gelegenen Einrichtungen;
(e) empfohlene Massnahmen zur Befreiung von Insekten, zur Entrattung, zur Desinfektion, zur Entseuchung oder zur sonstigen Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen anzuwenden, gegebenenfalls auch an Orten, die eigens für diesen Zweck bestimmt und ausgerüstet sind;
(f) Ein- oder Ausreisekontrollen für ankommende und abreisende Personen durchzuführen;
(g) für den Transfer von Reisenden, die möglicherweise infiziert oder verseucht sind, Zugang zu eigens vorgesehenen Einrichtungen und zu ausgebildetem, mit geeigneten Schutzvorkehrungen versehenem Personal bereitzustellen.