Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/88: Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen) · 8 Seiten

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Steigerung des Volumens an Bewilligungsverfahren erwartet, was eine weitere Erhöhung der personellen Ressourcen bei den betroffenen Behörden erfordert. Dies kompensiert den eingangs erwähnten Einsparungseffekt. Insgesamt sind daher keine finanziellen und personellen Mehr- oder Minderaufwände zu erwarten.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine besonderen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft. Die Befreiung von der Plangenehmigungspflicht steht unter der Bedingung, dass keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hingegen fallen durch die Erweiterung des Kataloges an Ausnahmetatbeständen von der Plangenehmigungspflicht die entsprechenden Verfahren weg; dies bedeutet eine Entlastung der Wirtschaft (Netzbetreiber).

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1e Einleitung des Sachplanverfahrens

Der Absatz 2bissieht vor, dass das Bundesamt für Energie (BFE) eine verbindliche Terminplanung für die Mitglieder der Begleitgruppe sowie alle weiteren betroffenen Fachstellen von Bund und Kantonen erstellt. Es hat sich dabei an der gesetzlichen Rahmenfrist von zwei Jahren nach Artikel 15f Absatz 3 EleG zu orientieren. Die Beteiligten sind folglich verpflichtet, entsprechend dem Zeitplan die Verfügbarkeit ihrer Ressourcen sicherzustellen.

Diese neue Bestimmung wird eingeführt, da sich die Regelung diverser Fristen in der VPeA als ungeeignet erwiesen hat: Zum einen war der Beginn einzelner Fristen von unklaren Kriterien abhängig (z.B. zwei Monate nach Erhalt der benötigten Unterlagen), sodass der Beginn des Fristenlaufs vom jeweils verpflichteten Akteur unterschiedlich interpretiert werden konnte. Zum anderen bietet sich der Leitbehörde nun mit dem Terminplan neu die Möglichkeit, die Fristen entsprechend der im Einzelfall vorgesehenen Planung auszurichten. Folglich werden die einzelnen Fristen in den nachfolgenden Artikeln (i.e. Artikel 1e / 1f / 1g VPeA) gestrichen.

In Absatz 3 wird nun klargestellt, dass die in der Raumordnungskonferenz des Bundes (ROK) vertretenen Ämter dem BFE einzig eine kurze Rückmeldung zu geben haben, ob sie vom Vorhaben betroffen sind und in der Begleitgruppe Einsitz nehmen werden. In diesem Verfahrensschritt findet keine Abstimmung innerhalb der ROK statt und materielle Inhalte sind noch nicht abschliessend beurteilbar, da die Planung erst nach Einreichung des SÜL-Gesuches beginnt. Weiter wird die bisher vorgesehene Frist als Folge der Einführung des neuen Artikel 1e Absatz 2bisgestrichen.

Zudem statuiert der Absatz 4 neu, dass die Stellen und Organisationen (Buchstaben a – h) in der Begleitgruppe Einsitz nehmen. Damit wird klargestellt, dass die Stellen und Organisationen in der Begleitgruppe zwar Einsitz nehmen, nicht aber wie gemäss bisherigem Wortlaut ein eigentliches Stimmrecht haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Begleitgruppe nicht fälschlicherweise als Entscheidgremium qualifiziert wird, welches seine Entscheide gestützt auf einen Abstimmungsprozess fällt

Des Weiteren wird in Bst. g neu statuiert, was bereits der langjährigen Praxis entspricht: Die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen bestimmen eine einzige Vertreterin oder einen einzigen Vertreter, die oder der sie innerhalb der Begleitgruppe gesamthaft vertritt.

In Absatz 4biswerden die Rollen der einzelnen Mitglieder der Begleitgruppe klargestellt. Das BFE ist die Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung, führt den Begleitgruppenprozess und