Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/88: Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen) · 8 Seiten

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Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.

Absatz 4 wird analog der Änderung von Artikel 1f Absatz 2 angepasst.

Absatz 5 wird entsprechend der Änderung von Artikel 1f Absatz 3bishinzugefügt.

Art. 8a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c

Das BFE hatte unter der bisherigen Regelung den Plangenehmigungsentscheid innert acht Monaten nach Abschluss der Einspracheverhandlung und Eingang der Stellungnahmen der Behörden auszufertigen. Zwecks Beschleunigung des Verfahrens soll diese Frist nun auf sechs Monate verkürzt werden. Diese Dauer ist dieselbe, die der Nationalrat gemäss Beschluss vom 21. Dezember 2023 in Artikel 14a Absatz 5 E-EnG (23.051, «Beschleunigungserlass») vorschlägt. Die Frist beginnt neu mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass mit dem Abschluss der Einspracheverhandlung und dem Eingang der Stellungnahmen der Behörden das Instruktionsverfahren meist noch nicht beendet ist.

Art. 9a Abs. 1, Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. f und g

Mit Änderung vom 9. Oktober 2013 wurde Artikel 9a neu in die VPeA aufgenommen und mit Wirkung ab 1. Juni 2019 grundlegend revidiert. Die Bestimmung besagte, dass Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten waren, keiner Plangenehmigung bedürfen.

Die Praxis zeigt, dass nach wie vor bestimmte Konstellationen bestehen, in welchen Plangenehmigungsgesuche zu bearbeiten und zu genehmigen sind, obwohl die Auswirkungen der Projekte auf Raum und Umwelt gering bleiben und die Vorhaben auch das Erscheinungsbild der Leitungen kaum verändern. Die entsprechenden Plangenehmigungsverfahren vermitteln deshalb kaum einen Erkenntnisgewinn, generieren aber sowohl für die Netzbetreiberin als auch für die verfahrensinvolvierten Fachstellen des Bundes und der Kantone einen beträchtlichen Aufwand. Überdies eröffnen derartige Verfahren die Möglichkeit von Einsprachen, obschon von Beginn weg deutlich erkennbar ist, dass die geplanten Anpassungen keine schutzwürdigen Interessen berühren.

Folglich scheint es unverhältnismässig, unter diesen Voraussetzungen Rechtschutz zu gewähren, umso mehr als dass dadurch Projekte verzögert werden können. Für ebendiese, in den neuen Buchstaben Artikel 9a Absatz 3 Buchstaben f und g vorgesehenen Fälle, soll deswegen inskünftig kein Plangenehmigungsverfahren mehr durchgeführt werden müssen. Diese Ergänzungen machen es notwendig, Absatz 1 der Bestimmung anzupassen und das Wort «geringfügig» zu streichen, so dass die Bestimmung künftig nur noch von «technischen Änderungen an Anlagen» spricht. Für sämtliche der Massnahmen gilt weiterhin die in Artikel 9a Absatz 1 statuierte Voraussetzung, dass diese nur dann von der Plangenehmigungspflicht befreit sind, wenn keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Folglich bewirkt diese Änderung keine Anpassung der Voraussetzungen in Bezug auf die Umweltauswirkungen. Die vorliegenden Ausnahmebestimmungen sind innerhalb von Objekten nach Artikel 5 NHG restriktiv anzuwenden bzw. ganz ausgeschlossen (Buchstabe g). Im Zweifelsfall ist ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

Aufgrund der Anpassung in Absatz 1 wird auch im Einleitungssatz von Absatz 3 der Begriff «geringfügige technische Änderungen» durch «technische Änderungen» ersetzt und der Ausnahmekatalog gezielt erweitert. Der neue Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe f erster Halbsatz ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen eine Leitung ursprünglich für eine bestimmte Betriebsspannung genehmigt und gebaut, die Leitung aber in der Folge stets mit einer tieferen Spannung betrieben wurde. Im Rahmen einer Anpassung der Netzplanung soll eine derartige Leitung möglicherweise später tatsächlich mit der ursprünglich vorgesehenen Spannung betrieben werden. Aus technisch-betrieblicher Sicht stellt dies