Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/88: Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen) · 8 Seiten
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meist keine grössere Herausforderung dar, da die Leitung baulich bereits für die höhere Spannung ausgelegt ist.
Da eine elektrische Anlage keine anderen Emissionen verursacht als nichtionisierende Strahlung (NIS) und Lärm, sind für solche Anlagen die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) massgebend. Die Einhaltung der Grenzwerte ist von der Netzbetreiberin nachzuweisen. Ebenfalls nachweisen müssen die Leitungsbetreiberinnen, dass die Vorschriften der Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994 (LeV; SR 734.31) sowie der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen vom 30. März 1994 (Starkstromverordnung; SR 734.2) vollumfänglich eingehalten werden können, dies vor allem aus Sicherheitsgründen.
Die Ausnahmebestimmung findet nur Anwendung auf die Erhöhung der Betriebsspannung auf maximal 220 kV. Bedingung für die Bewilligungsfreiheit ist, wie dargelegt, dass die massgeblichen Vorschriften von NISV, LSV, LeV und Starkstromverordnung ausnahmslos eingehalten werden können. Sollte dies nicht der Fall sein und kann ein Vorhaben nur unter Inanspruchnahme einer Ausnahmegenehmigung realisiert werden, so bedarf es eines Plangenehmigungsverfahrens. In dessen Rahmen wäre auf Antrag der Gesuchstellerin über diese Ausnahmen zu befinden.
Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe f zweiter Halbsatz soll es ermöglichen, Änderungen an den Auslegern, die aus technischen oder betrieblichen Gründen sowie zum Vogelschutz vorgenommen werden, unter gewissen Voraussetzungen bewilligungsfrei auszuführen. Die neue Bestimmung nimmt das Versetzen oder Anpassen eines Auslegers oder eine kombinierte Massnahme von der Bewilligungspflicht aus. Dabei hat die Netzbetreiberin nachzuweisen, dass die einschlägigen Grenzwerte der NISV und die Planungswerte der LSV sowie die Vorschriften der LeV und der Starkstromverordnung ausnahmslos eingehalten werden.
Der neue Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe g ist auf den Eins-Zu-Eins-Ersatz einzelner Masten zugeschnitten. Mit dieser Norm wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Ersatz eines Mastes am bisherigen Standort in aller Regel keine grösseren Auswirkungen auf den Raum und Umwelt haben kann als der zu ersetzende bisherige Mast, wenn dieser an derselben Stelle, ohne Verstärkung oder Anpassung des Fundaments, mit den vergleichbaren Dimensionen und der identischen Funktion errichtet wird. Eine Netzbetreiberin kann gestützt auf diese Bestimmung nur einzelne Masten einer Leitung ersetzen, das heisst, der Ersatz einer Abfolge von mehreren Masten ist ausgeschlossen. Auch ist es nicht möglich, einen massgeblichen Teil einer Leitung zu ersetzen, um die Lebensdauer der Leitung insgesamt zu verlängern. Von einem massgeblichen Teil der Leitung ist auszugehen, wenn mehr als 10% aller Masten ersetzt werden. Eine gestaffelte Vorgehensweise zwecks Umgehung der Plangenehmigungspflicht wäre als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und unterläge der Plangenehmigungspflicht.
Masten, die sich in einem Objekt von nationaler Bedeutung nach Art. 5 NHG befinden, können nicht von der vorliegenden Ausnahmebestimmung profitieren. Voraussetzung für die Bewilligungsfreiheit des Mastersatzes ist zudem, dass der neue Mast ähnliche Dimensionen wie der bisherige aufweist und auch die hierfür erforderlichen Bauarbeiten keine wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, was eine allgemeine Voraussetzung darstellt und von der Netzbetreiberin nachzuweisen ist (vgl. Artikel 9a Absatz 1). Gleichzeitig soll es diese Bestimmung erlauben, einen bestehenden Mast durch einen geringfügig höheren und/oder breiteren Mast zu ersetzen, soweit dies keine Verstärkung oder Anpassung der Mastfundamente notwendig macht. Geringfügige Erhöhungen können bei Anpassungen von Leitungen sinnvoll sein, um die heutigen Anforderungen NISV, LSV, LeV und Starkstromverordnung erfüllen oder verbessern zu können. Bezüglich NIS und Lärm kann durch die grössere räumliche Distanz zu Orten mit empfindlicher Nutzung bzw. zu lärmempfindlichen Räumen in vielen Fällen eine Verbesserung der Gesamtsituation hinsichtlich NIS und Lärm erreicht werden. Bewusst wurde auf eine Definition des Begriffs der ähnlichen Dimensionierung verzichtet, da basierend auf der einzelfallbedingten Situation zu entscheiden ist, was noch als solche zu bewerten ist. Eine Erhöhung eines Masts um bis