Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/88: Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen) · 8 Seiten

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fällt verfahrensleitende Entscheide. Die Mitglieder der Begleitgruppe haben primär eine beratende Funktion im Rahmen ihres Fachbereichs. Ihnen kommt die Aufgabe zu, die für den Abwägungsentscheid relevanten Sachverhaltsfeststellungen und Erwägungen aus ihrem eigenen Fachbereich frühzeitig in die Begleitgruppe einzubringen und zu begründen. Am Ende des Begleitgruppenprozesses geben sie zudem eine Einschätzung zum Ergebnis der allumfassenden Interessenabwägung in Form einer Empfehlung an das BFE ab. Dabei ist entscheidend, dass sich die involvierten Stellen und Organisationen ausschliesslich auf der fachlichen Ebene äussern und die Verfahrensleitung der Leitbehörde anerkennen.

Art. 1f Festsetzung des Planungsgebiets

Absatz 2 sieht neu vor, dass das BFE den Entwurf des Objektblatts mit dem Bericht für das Planungsgebiet gestützt auf die Stellungnahmen und Empfehlungen der einzelnen Mitglieder der Begleitgruppe erarbeitet. Anstelle der bisher im Anschluss durchgeführten Fachabstimmung wird nun bereits zu diesem Zeitpunkt die Ämterkonsultation mit den in der Begleitgruppe vertretenen Ämtern durchgeführt (Absatz 3). Die weiteren, nach Artikel 4 Absatz 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) mitinteressierten Verwaltungseinheiten, die nicht Teil der Begleitgruppe sind, werden eingeladen, ihre Stellungnahmen im Sinne der Ämterkonsultation parallel zum Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) abzugeben. Dadurch wird die bislang nach dem Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren durchgeführte Ämterkonsultation neu vor dem genannten Verfahren durchgeführt. Sollten sich aufgrund des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens wesentliche Änderungen an der Vorlage ergeben, ist eine weitere Ämterkonsultation durchzuführen (siehe Art. 1f Abs. 3bis). Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann das BFE die Ämterkonsultation aber weiterhin erst nach Abschluss des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens durchführen. Bei Vorliegen des überarbeiteten Entwurfs des Objektblatts muss das Bundesamt für Raumentwicklung jedenfalls in einem Prüfungsbericht feststellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Sachplananpassung von der zuständigen Behörde verabschieden zu können (siehe Art. 17 Abs. 2 Satz 2 RPV).

Der Grund für diese Änderung liegt darin, dass gemäss heutiger Praxis der Entwurf des Objektblattes sowie des erläuternden Berichtes nach Abschluss der Arbeiten in der Begleitgruppe unter deren Mitglieder vernehmlasst und bereinigt werden. Danach wird das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren und anschliessend eine Ämterkonsultation mit den in der Begleitgruppe vertretenen Ämtern sowie weiteren gemäss einem Standardverteiler definierten Dienststellen durchgeführt. Diese erneute Konsultation der Begleitgruppe scheint redundant und unnötig, soweit die Anhörung und öffentliche Mitwirkung nicht zu wesentlichen Änderungen der Vorlage führen. Aus diesem Grund kann nach der neuen Regelung auf die erneute Konsultation der in der Begleitgruppe vertretenen Ämter verzichtet werden. Differenzen zwischen den Fachämtern werden nicht in den erläuternden Bericht aufgenommen, wesentliche Differenzen zwischen den Departementen werden im Bundesratsantrag aber kurz dargestellt. Dadurch entfällt sowohl bei den zu konsultierenden Bundesämtern als auch beim BFE in jedem SÜL-Verfahren der damit verbundene Aufwand. Zudem wird die Durchlaufzeit mindestens um die Dauer der Ämterkonsultation verkürzt.

Die sich aktuell in der parlamentarischen Debatte befindliche Vorlage zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes (23.051, «Beschleunigungserlass») sieht vor, Artikel 15h EleG zu streichen, also künftig auf das Festsetzen eines Planungsgebiets zu verzichten und stattessen direkt ein Planungskorridor festzulegen. Sollte Artikel 15h EleG tatsächlich aufgehoben werden, würde Artikel 1f obsolet und folglich aus der vorliegenden Vorlage gestrichen.

Art. 1g Festsetzung des Planungskorridors

Als Folge der Einführung des neuen Artikel 1e Absatz 2biswird in Absatz 2 die vorgesehene Frist gestrichen.