Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/92: Änderungen der Winterreserveverordnung · 8 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BFE-471.3-24/7/8/3/2/6
Carbura hält die Verlängerung bis Ende 2030 in Anbetracht der teilweise erheblichen Investitionen als eher kurze Geltungsdauer und es sei bezüglich Rechtssicherheit zu überlegen, eine deutlich längere Periode zu schaffen. Der Verein Kettenreaktion sieht die Verlängerung bis 2030 als knapp bemessen.
4.2.2 Erhöhung der Grenze für die Aggregation der Notstromgruppen und WKK-Anlagen (Art.
7 Abs. 1 und 2; Art. 15 Abs. 1)
Die Kantone, die EnDK und BPUK, Swissgrid und aeesuisse begrüssen diese Regelung ausdrücklich. Damit komme es zu einer Vereinfachung der operationellen Abwicklung der Reserveteilnahme. Eine direkte Teilnahme an der Reserve (ohne Aggregatoren) setze nämlich voraus, dass die Betreiber die Präqualifikation von Swissgrid erfüllen könnten, was für kleinere Anlagen einen hohen Aufwand bedeuten und dadurch gegebenenfalls wenig effizient sein könne. Insbesondere im Hinblick auf den sicheren Netzbetrieb könne Swissgrid hiervon keine Ausnahmen respektive Erleichterungen vorsehen.
4.2.3 Notstromgruppen im Inselbetrieb (Art. 7 Abs. 2)
Die Kantone, die EnDK und BPUK, aeesuisse sowie die Axpo erachten den Ausschluss von Notstromgruppen im Inselbetrieb von einer Reserveteilnahme als technisch unbegründet und im Hinblick auf den Zweck der Stromreserve als nicht zielführend. Auch Notstromaggregate, die nicht ans öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, könnten in einer unvorhergesehenen Knappheitssituation die Netze entlasten, indem der Elektrizitätsbezug aus dem Netz reduziert werde.
4.3. Forderungen zu Bestimmungen, welche nicht in der Vernehmlassungsvorlage waren
4.3.1 Verbrauchsreserve
Die Mehrheit der Kantone, EnDK und BPUK, SGB, die SES, Greenpeace, WWF, Pro Natura, BirdLife, Swissmem, aeesuisse und NWA fordern eine rasche Einführung einer Verbrauchsreserve.
Scienceindustries fordert faire und flexible Bedingungen für die Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve.
4.3.2 Einhaltung der LRV ab 2027
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TI, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH, EnDK und BPUK, EKL und Umweltverbände fordern, dass ab 2027 bestehende und neue Anlagen den einschlägigen Umweltvorschriften zu genügen haben. EnDK und BPUK geben zu bedenken, dass falls es doch zu Lockerungen von Umweltbestimmungen kommen sollte, diese rechtzeitig vorzubereiten und die Kantone, die Luftreinhalte-, die Lärmschutz- und die Gewässerschutzfachstellen anzuhören seien. Ausserdem wird begrüsst, dass mit der WResV keine Lockerung von Umweltbestimmungen auf Vorrat erfolge. BL fordert, dass die Reservekraftwerke, welche die Umweltvorschriften nicht einhalten, erst dann in Betrieb gehen, wenn alle anderen angebots- und verbrauchslenkenden Massnahmen ausgeschöpft sind. Ein Dauerbetrieb von 10 Wochen gelte es möglichst zu vermeiden.
4.3.3 Zusammenspiel mit anderen Verordnungen
ZH, BE, AR, AG, TI, EnDK und BPUK fordern eine Übersicht, wie die verschiedenen Verordnungen und Gesetze im Bereich der Versorgungssicherheit bei kurzfristigen Knappheitssituationen und bei Mangellagen miteinander verknüpft sind. Es brauche zudem mehr Transparenz in der Frage, wann welche Massnahmen (produktions- und verbrauchsseitig) ausgelöst würden.
4/8 BFE-D-A2FF3401/108