Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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3.2.39 Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003107
Art. 16 Abs. 4biszweiter Satz und 5
Artikel 16 des Nationalbankgesetzes wird durch zwei Verweise auf den VE-RVOG er- gänzt: Im zweiten Satz von Absatz 4biswird festgehalten, dass das Bundesamt für Sta- tistik die von der Nationalbank empfangenen Daten juristischer Personen ungeachtet des neuen Artikel 57squinquiesrVE-RVOG ohne Zustimmung der Nationalbank nicht wei- tergeben darf. Ausserdem wird in Absatz 5 für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen auf die Artikel 57qbis– 57x VE-RVOG verwiesen.
3.2.40 Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997108
Im Geldwäschereigesetz (GwG) wird neu ausdrücklich zwischen Personendaten und Daten juristischer Personen unterschieden.
Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2 zweiter Satz und 2biszweiter und dritter Satz
In Artikel 29 Absatz 1 zweiter Satz und 2biszweiter und dritter Satz GwG wird neu prä- zisiert, dass die erteilten Auskünfte auch besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen enthalten können. Dieser Zusatz schafft Klarheit, welche Informationen zwischen den Behörden ausgetauscht werden dürfen.
In Artikel 29 Absatz 2 zweiter Satz GwG werden neben den besonders schützenswer- ten Personendaten neu auch die besonders schützenswerten Daten juristischer Per- sonen erwähnt.
Art. 29b Abs. 1 zweiter Satz
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 29 Absatz 1 zweiter Satz und 2biszweiter Satz GwG in Ziff. 3.2.40.
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Bestimmung wird um den Begriff der Daten juristischer Personen ergänzt. Zur Er- wähnung der besonders schützenswerten Personendaten und der besonders schüt- zenswerten Daten juristischer Personen vgl. die Erläuterungen zu Artikel 29 Absatz 1 zweiter Satz und 2biszweiter Satz GwG in Ziff. 3.2.40.
107 SR 951.11
108 SR 955.0