Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen umfassen dürfen (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 29 Absatz 1 zweiter Satz und 2biszweiter Satz GwG in Ziff. 3.2.40).
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage stellt in den Artikeln 57qbisff. VE-RVOG sicher, dass die Bundesorgane weiterhin über hinreichende Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen verfügen. Die bisherige Rechtslage soll aufrechterhal- ten bleiben. Für bereits laufende Datenbearbeitungen und -bekanntgaben besteht des- halb grundsätzlich kein separater Rechtsetzungsbedarf. Vorbehalten bleiben Bearbei- tungen von Daten juristischer Personen, die direkt auf den noch geltenden Artikel 57r Absatz 1 RVOG abgestützt werden. Für neue bzw. künftige Datenbearbeitungen und - bekanntgaben muss der Rechtsetzungsbedarf unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben im RVOG im Einzelfall geprüft werden.
Des Weiteren garantieren die Artikel 57t – 57w VE-RVOG den juristischen Personen verschiedene datenschutzrechtliche Ansprüche gegenüber Bundesorganen. Soweit es sich dabei um ohnehin geltende verfassungsmässige Rechte handelt, führt die Konkre- tisierung im RVOG allerdings nicht zu neuen Pflichten für die Bundesorgane.
Für Datenbearbeitungen im Kontext von bundesrechtlichen Verfahren und öffentlichen Registern des Privatrechtsverkehrs findet sich in Artikel 57x VE-RVOG eine Koordina- tionsbestimmung.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die Kantone und Gemeinden sind von der Vorlage nicht direkt betroffen. Die Arti- kel 57qbisff. VE-RVOG richten sich nur an Bundesorgane (vgl. Ziff. 2.1.1).
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Artikel 57qbisff. VE-RVOG sollen in Bezug auf die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane lediglich die bisherige Rechts- lage gewährleisten, aber grundsätzlich keine neuen Bearbeitungs- oder Bekanntgabe- möglichkeiten schaffen. Die Rechtsstellung von juristischen Personen ändert sich in- sofern nicht. Allerdings wird durch die Konkretisierung des Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechts auf Gesetzesstufe die Rechtsstellung der juristischen Personen gegenüber Bundesorganen geklärt und damit auch gestärkt.
Da die Vorlage nicht das Verhältnis zwischen Privaten, d.h. die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch private Personen, betrifft, sind ansonsten keine Auswirkun- gen auf Unternehmen und die Volkswirtschaft zu verzeichnen.