Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die neuen Artikel 57t – 57w VE-RVOG stärken die Rechtsposition von juristischen Per- sonen und tragen somit zur Verbesserung des Datenschutzes bei. (vgl. Ziff. 2.1.1).
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes aus- geführt hat,111 enthält die Bundesverfassung keine Bestimmung, die dem Bund aus- drücklich eine Kompetenz im Datenschutzbereich zuweist. Wohl stipuliert Artikel 13 Ab- satz 2 BV den Anspruch jeder Person auf informationelle Selbstbestimmung. Es han- delt sich hier aber um ein Grundrecht, das dem Bund keine neuen Zuständigkeiten überträgt. Gemäss Artikel 35 Absatz 2 BV sind Personen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Das vorliegende Rechtsetzungsprojekt trägt in diesem Sinne zur Verwirk- lichung von Artikel 13 Absatz 2 BV bei. Die Artikel 57t – 57w VE-RVOG konkretisieren die Garantien von Artikel 13 Absatz 2 BV für die juristischen Personen. Als Verfas- sungsgrundlage für den Erlass öffentlich-rechtlicher Datenschutzbestimmungen für Be- hörden und Verwaltungsstellen kann sich der Bundesgesetzgeber ausserdem auf die ungeschriebene Kompetenz für die Organisation und das Verfahren von Bundesbehör- den berufen. Für Bundeszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine explizite Zuweisung einer Rechtsetzungs- kompetenz fehlt, wird nach heutiger Praxis im Ingress stellvertretend für die Bundes- kompetenz Artikel 173 Absatz 2 BV genannt.
Mit der vorliegenden Revision des RVOG wird sichergestellt, dass die Bundesorgane weiterhin über hinreichende Rechtsgrundlagen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 BV für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen verfügen. So dürfen Daten juristischer Personen gemäss Artikel 57sbisVE-RVOG weiterhin bearbeitet und bekanntgegeben werden, wenn eine Rechtsgrundlage zur Bearbeitung oder Bekannt- gabe von Personendaten besteht. Zwar wird für juristische Personen aus der bereichs- spezifischen Rechtsgrundlage nicht immer direkt ersichtlich, dass auch ihre Daten be- arbeitet werden. Dies entspricht allerdings der bisher geltenden Rechtslage.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des Datenschutzes verlan- gen keinen Schutz von Daten juristischer Personen. Es müssen deshalb keine interna- tionalen Verpflichtungen erfüllt werden.
111 Vgl. Botschaft DSG 2017, BBl 2017 6941, 7185 f.