Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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Art. 31a
Der Verweis bezüglich Datenbearbeitung auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994109 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (ZentG) wird gestrich- ten, weil die Datenschutzbestimmungen neu im GwG abgebildet werden (Art. 35 Abs.
1) und sich ein entsprechender Verweis damit erübrigt.
Gliederungstitel vor Art. 33
Im Gliederungstitel vor Artikel 33 GwG wird die Bearbeitung von Daten juristischer Per- sonen ausdrücklich erwähnt.
Art. 33
Die Bestimmung wird mit einem Verweis auf die Bestimmungen des VE-RVOG zum Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane ergänzt. Der Klarheit hal- ber wird die Bestimmung in zwei Absätze aufgeteilt.
Art. 34 Abs. 2 und 3
Analog zu Artikel 29 Absatz 1 zweiter Satz und 2biszweiter Satz GwG (vgl. Ziff. 3.2.40) wird in Artikel 34 Absatz 2 neu präzisiert, dass die Finanzintermediäre Personendaten und Daten juristischer Personen (einschliesslich besonders schützenswerter Daten) an die genannten Stellen bekanntgeben dürfen.
Artikel 34 Absatz 3 GwG verweist betreffend das Auskunftsrecht von juristischen Per- sonen auf den VE-RVOG.
Art. 35 Abs. 1 und 2 zweiter Satz
Artikel 35 Absatz 1 erster Satz GwG regelt die Datenbearbeitung der Meldestelle und verweist in der heutigen Fassung auf das ZentG. Im Zuge der Anpassung des ZentG und verschiedener datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie deren Überführung in das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008110 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) rechtfertigt es sich, die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen konsolidiert im GwG aufzuführen. Materiell ändert sich dabei nichts. Die Meldestelle war bereits berechtigt, besonders schützenswerte Daten sowohl von natürlichen wie juristischen Personen zu bearbeiten.
Ausserdem wird der Verweis auf die Bestimmungen des BPI zum Auskunftsrecht kor- rigiert, um alle relevanten anwendbaren Bestimmungen zu erfassen (Art. 7 ff.).
In Artikel 35 Absatz 2 zweiter Satz GwG wird neu vorgesehen, dass die über das Ab- rufverfahren zugänglichen Informationen besonders schützenwerte Personendaten
109 SR 360
110 SR 361