Vorlage

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 59Fedlex · Vorlage

Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. gegebenenfalls den Namen und Vornamen oder die Firma sowie Adresse und gegebenenfalls Zustellungsdomizil der Vertreterin oder des Vertreters in der Schweiz;

c. die Nummer des Patents, auf welchem das Gesuch beruht;

d. den Titel des Grundpatents;

e. das Datum der Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b;

f. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und die Zulassungsnummer des Arzneimittels;

g. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;

h. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 181 Vormerkung und Veröffentlichung von Angaben über Gesuche

1Bei Gesuchen um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats werden folgende Angaben im Register für ergänzende Schutzzertifikate vorgemerkt:

a. die Nummer des Gesuchs;

b. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Adresse der Gesuchstellerin;

c. gegebenenfalls der Name und Vorname oder die Firma sowie die Adresse der Vertreterin oder Vertreters;

d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;

e. die Nummer des Grundpatents;

f. das Datum der Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b;

g. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und die Zulassungsnummer des Arzneimittels;

h. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;

i. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b.

2Die Vormerkung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats erfolgt unverzüglich, nachdem das IGE auf das Gesuch eingetreten ist (Art.182).

3. Kapitel: Prüfung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Art. 182 Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs

1Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für die Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 179 und 180 erfüllt sind.