Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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4.3 Andere Auswirkungen
Die Verbesserung des Patentprüfungsprozesses soll nicht nur die Qualität der erteilten Patente steigern, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Patentsystem erhöhen. Direkte Auswirkungen auf beispielsweise Konsumentinnen und Konsumenten sind indessen keine zu erwarten, da diese letztlich ebenfalls von Innovationen profitieren. Auch dürften die Kantone und Gemeinden nicht direkt betroffen sein. Allerdings könnte die Verbesserung des Patentsystems langfristig zu einer Stärkung der Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft führen, was indirekt positive Effekte auf die regionalen Wirtschaftsstrukturen haben könnte.
5 Rechtliche Aspekte
Die Revision der Patentverordnung durch den Bundesrat stützt sich auf folgende neue Delegationsnormen:
– Nach Artikel 57a revPatG ist das IGE für die Erstellung des neu für jede Anmeldung obligatorischen Berichts über den Stand der Technik zuständig und gibt die Grundlage für den Bericht vor. Die Einzelheiten des Berichts und seiner Erstellung sind stark technischer Natur und eng mit der Patentprüfung an sich verknüpft. Absatz 4 enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat, die Einzelheiten der Aufgaben des IGE bei der Ermittlung des Stands der Technik und die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erstellung des Berichts in der Verordnung zu regeln.
– Infolge der Einführung der fakultativen Vollprüfung regelt Artikel 58b revPatG die wesentlichen Eckpunkte des Antrags auf Prüfung bzw. auf Vollprüfung des Patents. Die Anträge sind untrennbar mit der eigentlichen Prüfung der zugehörigen Patentanmeldungen verknüpft. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt der Bundesrat in der Verordnung (Abs. 6).
– Artikel 60 revPatG bestimmt, welche Angaben zwingend in das Patentregister eingetragen werden müssen. Darüber hinaus wird dem Bundesrat die Kompetenz delegiert, weitere einzutragende Angaben in der Verordnung festzulegen (Abs. 2). Damit wird sichergestellt, dass bei der Führung des Patentregisters zeitnah neuen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann.
Die bisher geltenden Delegationsnormen bleiben mit Ausnahme von Artikel 59c Absatz 4 PatG (Einspruch) unverändert. Da das Einspruchsverfahren nach Artikel 59c PatG wegfällt, müssen auch die Einzelheiten dieses Verfahrens nicht mehr in der Verordnung geregelt werden.