Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Absatz 2: Wird die Sistierung aufgehoben, ist Artikel 193 für die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik, wie bei anderen hängigen Anmeldungen auch, anwendbar. Ist bei sistierten Patentanmeldungen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein Bericht über den Stand der Technik veröffentlicht worden, veröffentlicht das IGE nach Aufhebung der Sistierung eine Verzichtsmitteilung. Mit der Verzichtsmitteilung beginnt die Frist zur Stellung der Prüfungsanträge gemäss Artikel 58b revPatG.

Art. 196 Nachträgliche Einforderung von Gebühren

Absatz 1: Aufgrund der Teilrevision des Patentgesetzes wird neu für jede Anmeldung ein Bericht über den Stand der Technik erstellt (Art. 57a Abs. 1 revPatG). Bei unter neuem Recht eingereichten Patentanmeldungen bedeutet dies, dass gleich zu Beginn des Patenterteilungsverfahrens die Anmelde- und Recherchegebühr bezahlt werden muss, ebenso allfällige Anspruchsgebühren für überzählige Ansprüche (weil nur bezahlte Ansprüche recherchiert werden). Demgegenüber wird bei Anmeldungen unter geltendem Recht die Recherchegebühr erst bzw. nur einverlangt, wenn jemand die Erstellung eines Berichts verlangt. Die Anspruchsgebühren werden ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt einverlangt bzw. ohne Bericht spätestens in der Sachprüfung. Für hängige Patentanmeldungen braucht es deshalb eine Übergangsregelung.

Artikel 196 Absatz 1 hält fest, dass das IGE die entsprechenden Gebühren nach dem Inkrafttreten in Rechnung stellt. Die einmonatige Frist stellt sicher, dass den Anmelderinnen und Anmeldern auch in diesen Situationen genügend Zeit zur Bezahlung bleibt. Ob Anspruchsgebühren eingefordert werden, richtet sich nach neuem Recht, das heisst, sie werden erst ab dem 16. (statt wie bisher ab dem 11.) Anspruch erhoben (vgl. Art. 43).

Absatz 2 regelt die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung der nachträglich eingeforderten Gebühren. Bei Nichtbezahlung der nachträglich eingeforderten Recherchegebühr tritt das IGE nicht auf die Anmeldung ein. Falls das IGE unter altem Recht nach abgeschlossener Eingangs- und Formalprüfung bereits auf die Anmeldung eingetreten ist, weist es sie stattdessen ab. Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen (Art. 198). Für die Bezahlung der Anspruchsgebühren gilt Artikel 43 sinngemäss.

Art. 197 Nachträgliche Veröffentlichung

Eines der Hauptziele der Teilrevision des Patentgesetzes ist die Erhöhung der Transparenz und der Rechtssicherheit. Dementsprechend wird der geltende Artikel 60c überarbeitet (vgl. Art. 100). Bisher veröffentlicht das IGE in verschiedenen Fällen die Patentanmeldung nicht als Offenlegungsschrift. In der Praxis kann es damit zu sogenannten U-Boot-Anmeldungen kommen; das heisst, Dritte wissen jahrelang nichts von hängigen Anmeldungen und erfahren erst mit der Patenterteilung davon. Mit dem revidierten Artikel 100 wird dieses Problem behoben.

Gleichzeitig braucht es aber eine Übergangsregelung für hängige Anmeldungen, deren Publikationszeitpunkt beim Inkrafttreten bereits verstrichen ist. Sind sie nicht bereits öffentlich zugänglich, werden sie gemäss Artikel 197 nach Inkrafttreten sobald als möglich nachträglich veröffentlicht. Bereits öffentlich zugänglich sind PCT-Anmeldungen, bei denen das IGE den Registereintrag veröffentlicht hat und deren Schriften über den PatentScope der WIPO einsehbar sind. Sie werden durch das IGE nicht nachträglich veröffentlicht.