Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Art. 198 Weiterbehandlung
Mit dem vorliegenden Vorentwurf werden im Interesse der Rechtssicherheit und der Verfahrensstraffung verschiedene Fristen von der Weiterbehandlung ausgenommen, die bisher weiterbehandelt werden konnten. Absatz 1 regelt, dass für die Frage, ob eine Weiterbehandlung möglich ist, der Zeitpunkt des Weiterbehandlungsgesuchs massgebend ist und nicht der Zeitpunkt, in dem die Frist verpasst wurde.
Absatz 2: Damit die neue Patentprüfung möglichst rasch eingeführt werden kann, werden drei Fristen der Übergangsbestimmungen, nämlich die Frist zur freiwilligen Übersetzung (Art. 192 Abs. 2), zur Unterstellung der Anmeldung unter neues Recht (Art. 194 Abs. 1) und zur Bezahlung der eingeforderten Gebühren (Art. 196) ebenfalls von der Weiterbehandlung ausgenommen.
Art. 199 Teilverzicht
Hängige Patentanmeldungen werden nach Inkrafttreten nach altem Recht zu Ende geprüft, wenn die Prüfungsgebühr bereits bezahlt, das heisst, wenn das Verfahren bereits fortgeschritten ist (vgl. Art. 150 revPatG). Für hängige Verfahren auf Teilverzicht (Art. 24 revPatG) ist es jedoch angebracht, davon abzuweichen und ab Inkrafttreten neues Recht zur Anwendung zu bringen. Die Anmelderinnen und Anmelder haben damit mehr Möglichkeiten (vgl. Art. 113). Für Dritte erhöht sich die Rechtssicherheit bzw. die Nachvollziehbarkeit, weil bei Teilverzichten neu eine Neufassung der technischen Unterlagen eingereicht werden muss.
Art. 200 Einspruchsverfahren
Artikel 152 revPatG ermöglicht in gewissen Konstellationen die Erhebung eines Einspruchs auch nach Inkrafttreten der Patentrechtsrevision (und damit Abschaffung des Einspruchs). Gleichzeitig ist es möglich, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens Einsprüche hängig sind. Weil auch im vorliegenden Vorentwurf die Regeln zum Einspruch gestrichen wurden, regelt Artikel 200 für diese Fälle, dass die Verfahrensregeln der geltenden Verordnung (Art. 73–88 PatV) anwendbar bleiben.
Art. 201 Ergänzende Schutzzertifikate
Weil die Regeln für die Erteilung von ESZ punktuell ändern, regelt Artikel 201, dass auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche neues Recht anwendbar ist.
3. Titel: Inkrafttreten
Art. 202
Artikel 202 regelt den Zeitpunkt, an dem die totalrevidierte Patentverordnung in Kraft tritt. Das Datum wird zu gegebener Zeit vom Bundesrat festgelegt.
4 Auswirkungen
Durch die Revision des Patentgesetzes und der dazugehörigen Patentverordnung wird das Schweizer Patentsystem den vom Parlament dargelegten Bedürfnissen der Wirt-