Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Absatz 3: In den Fällen nach Absatz 1 und 2 kann das IGE auf die Erstellung einer Stellungnahme zum Bericht über den Stand der Technik verzichten. Dadurch werden in der Übergangsphase, in der für viele Anmeldungen Berichte nacherstellt werden müssen, Verzögerungen im Patenterteilungsverfahren vermieden.
Art. 194 Freiwillige Beurteilung unter neuem Recht
Die Übergangsbestimmung in Artikel 150 Absatz 3 revPatG gibt Anmelderinnen und Anmeldern die Möglichkeit, auch eine an sich unter altes Recht fallende hängige Patentanmeldung unter neuem Recht beurteilen zu lassen. Dies bedingt eine entsprechende Übergangsregelung in der Patentverordnung.
Absatz 1: Damit ein reibungsloser Übergang des Patenterteilungsverfahrens vom alten zum neuen Recht sichergestellt ist, muss der entsprechende Antrag der Anmelderinnen und Anmelder innert drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens vorliegen. Er muss zudem vor dem Datum des Prüfungsabschlusses gestellt werden. Kann ein Patent erteilt werden, kündigt das IGE das geplante Datum des Prüfungsabschlusses schriftlich an. Damit wissen die Anmelderinnen und Anmelder, bis wann sie sich noch umentscheiden und eine Prüfung unter neuem Recht verlangen können. Nach diesem Datum ist die Prüfung abgeschlossen und ein Wechsel nicht länger möglich. Wird eine hängige Anmeldung freiwillig neuem Recht unterstellt, gilt Artikel 193 zur Erstellung des Berichts über den Stand der Technik sinngemäss.
Absatz 2: Damit eine hängige Anmeldung unter altes Recht fällt, muss deren Prüfungsgebühr bereits bezahlt und der Prüfungsantrag damit gestellt sein (Art. 150 Abs. 2 revPatG). Mit dem Wechsel unter das neue Recht beginnt zu gegebener Zeit das Prüfungsfenster gemäss Artikel 58b revPatG, in dem die Prüfungsanträge gestellt werden müssen. Im Interesse der Anmelderinnen verzichtet das IGE auf eine Rückerstattung der unter altem Recht bezahlten Prüfungsgebühr und auf die Pflicht der Anmelder, unter neuem Recht einen neuen Antrag zu stellen und zu bezahlen. Stattdessen behält das IGE die Prüfungsgebühr ein und deutet den Prüfungsantrag unter altem Recht als Antrag auf Teilprüfung (Art. 58b Abs. 2 revPatG) unter neuem Recht. Wünschen Anmelderinnen und Anmelder unter neuem Recht die Vollprüfung, müssen sie dementsprechend nur diesen zusätzlichen Antrag stellen und bezahlen.
Art. 195 Sistierte Patentanmeldungen
Mit der Möglichkeit, auch in der Schweiz ein vollgeprüftes Patent zu erhalten, entfällt die Notwendigkeit, eine schweizerische Patentanmeldung zwecks Abwartens des parallelen Verfahrens vor dem EPA zu sistieren. Die Regel zur Aussetzung der Sachprüfung nach Artikel 62 und 62a PatV wird deshalb gestrichen.
Sistierte Patentanmeldungen bleiben auch nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung grundsätzlich sistiert, bis der Sistierungsgrund nach altem Recht entfällt. Es ist aber das Ziel der Patentrechtsrevision (PatG und PatV), das Verfahren zu straffen und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Da Anmeldungen unter Umständen jahrelang sistiert bleiben, hat das revPatG deshalb eine Übergangsbestimmung erhalten, wonach sistierte Anmeldungen in jedem Fall unter das neue Recht fallen. Artikel 195 regelt dementsprechend, dass sistierte Patentanmeldungen längstens während drei Jahren nach Inkrafttreten sistiert bleiben. Damit wird sichergestellt, dass das neue Recht nach Inkrafttreten nach und nach vollständig zur Anwendung gelangt. Die Sistierung endet vor Ablauf dieser drei Jahre, wenn entweder der gesetzliche Sistierungsgrund entfällt oder die Anmelderinnen und Anmelder dies verlangen.