Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/106: Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine · 10 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 28. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, sich den Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland aufgrund von dessen militärischer Aggression gegen die Ukraine anzuschliessen und somit deren Wirkung zu verstärken. Seither hat sich der Bundesrat auch den weiteren Sanktionspaketen der EU grundsätzlich angeschlossen.

Analog zur EU verbietet der Bundesrat unter anderem den Verkauf, die Lieferung und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und weiteren kriegsrelevanten Gütern nach oder zur Verwendung in Russland.

Seit der russischen Annexion der Krim im Jahr 2014 wendet die Schweiz im Verhältnis Russland-Ukraine das Neutralitätsrecht an. Aus dem Neutralitätsrecht folgt, dass die Schweiz verpflichtet ist, bei der Aus- und Durchfuhr von kriegsrelevanten Gütern durch Private den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (Art. 7 i.V.m. Art. 9 des Abkommens über die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges [SR 0.515.21; nachfolgend Haager Abkommen]). Gemäss der schweizerischen Praxis betrifft diese Verpflichtung nur Güter und Dienstleistungen, die direkt und in kriegsrelevanter Weise der Kampfkraft der Parteien dienen. Es muss jeweils im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob ein Gut diese Voraussetzungen erfüllt.

Der Bundesrat hat beschlossen, die entsprechenden Massnahmen soweit neutralitätsrechtlich erforderlich auch auf die Ukraine anzuwenden. Das Embargogesetz (SR 946.231), das in diesem Zusammenhang als gesetzliche Grundlage dient, erlaubt dem Bundesrat nur, sich Sanktionen der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der wichtigsten Handelspartner der Schweiz (in der Praxis der EU) anzuschliessen, aber nicht, autonome Sanktionen zu erlassen. Da die EU gegenüber der Ukraine keine Restriktionen in Bezug auf die oben genannten Güter vorsieht, konnten diese Massnahmen nicht gestützt auf das Embargogesetz erlassen werden. Deshalb wurden diese Massnahmen gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; RS 101) erlassen. Die Geltungsdauer von Verordnungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung erlassen hat, kann gemäss Artikel 7c Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; RS 172.010) einmal verlängert werden. Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verlängerung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, treten die Bestimmungen automatisch ausser Kraft.

Mit dem Gesetz über die neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine sollte daher, nach der Verlängerung der Verordnungsbestimmungen per 1. März 2026, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

2 Eingegangene Stellungnahmen

Die Vernehmlassung bei den Kantonen, politischen Parteien, Verbänden und Organisationen dauerte vom 19. November 2025 bis zum 6. März 2026. Die Kantone, die politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berg-