Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/108: Revision der Energieförderungsverordnung (Bewirtschaftungsentgelt für KEV-Anlagen in der Direktvermarktung) · 9 Seiten
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Bewirtschaftungsentgelt
1. Grundzüge der Vorlage
Bis Ende 2017 wurde die Elektrizität sämtlicher lastganggemessener Anlagen in der «kostendeckenden Einspeisevergütung» (KEV) über die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien (BG-EE) bilanziert, eingespeist und abgerechnet. Die Anlagenbetreiber hatten mit der Vermarktung ihrer Elektrizität nichts zu tun. Die Vollzugsstelle erhielt für die eingespeiste Elektrizität von der BG-EE den Referenz-Marktpreis vergütet. Die Vollzugsstelle ihrerseits bezahlte den Anlagenbetreibern die Einspeisevergütung in Höhe des gesamten Vergütungssatzes aus. Seit der Einführung der Direktvermarktung 2018 müssen Betreiber von grösseren Anlagen in der Einspeisevergütung ihren Strom eigenständig oder mit Hilfe eines Direktvermarkters am Markt verkaufen. Die Vollzugsstelle bezahlt den Anlagenbetreibern nur noch die Einspeiseprämie – also die Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Referenz-Marktpreis (vgl. Art. 21 Abs. 4 EnG) – aus. Die Einspeisevergütung setzt sich für die Anlagen in der Direktvermarktung aus dem von den Betreibern am Markt erzielten Erlös und der Einspeiseprämie für die eigespeiste Elektrizität zusammen. Um zu vermeiden, dass den Betreibern dadurch ein Nachteil gegenüber der sogenannten Einspeisung zum Referenz-Marktpreis (vgl. Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 EnG) entsteht, wird ihnen das sogenannte Bewirtschaftungsentgelt ausgerichtet. Es kompensiert die mit der Direktvermarktung verbundenen Zusatzkosten, insbesondere für Prognose, Fahrplanmanagement, Handelsanbindung, Abrechnung und Ausgleichsenergie.
Das Bewirtschaftungsentgelt setzt sich heute aus einem fixen Anteil für die Vermarktungskosten (Administration, Prognoseerstellung, etc.) und einem variablen Anteil für die Ausgleichsenergiekosten zusammen. In der Direktvermarktung befinden sich rund 1'000 Anlagen mit einer Jahresproduktion von ca. 3 Terawattstunden (TWh). Davon sind ca. 650 Photovoltaikanlagen, die lediglich ca. 0,2 TWh pro Jahr produzieren.
Der fixe Anteil des Bewirtschaftungsentgelts für die Vermarktungskosten von 0,11 Rp./kWh zur Deckung der Fixkosten bleibt unverändert.
Der variable Anteil des Bewirtschaftungsentgelts muss hingegen aufgrund einer Umstellung bei der Berechnung der Ausgleichsenergiepreise seitens der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) angepasst werden.
2. Die Vorlage im Detail
2.1 Notwendigkeit der Anpassung
Bei den Ausgleichsenergiekosten wird es ab dem 1. Januar 2026 eine wesentliche Änderung geben. Swissgrid stellt den Ausgleichspreismechanismus von einem Zweipreismodell (Short- und Long-Preise) auf ein Einpreismodell um. Damit entfällt die Unterscheidung zwischen Short- und Long-Preisen zugunsten eines einheitlichen Ausgleichsenergiepreises je Viertelstunde. Diese grundlegende Änderung führt dazu, dass die Anwendung der bisherigen Berechnungsmethode des variablen Teils des Bewirtschaftungsentgelts im Einpreismodell immer null ergeben würde. Der Grund dafür ist, dass die Berechnung auf der Differenz der Monatsmittel der Short- und Long-Preise basiert, die mit der Einführung des Einpreismodells identisch sind. Damit können die variablen Kostenanteile nicht mehr sachgerecht abgebildet werden. Eine methodische Neuausrichtung ist daher erforderlich.
Mit dem bisherigen Zweipreismodell hat jede Abweichung der Produktion gegenüber der Prognose (sog. Fahrplan) Ausgleichsenergiekosten zur Folge. Mit dem neuen Einpreismodell fallen neu nur für jene Abweichungen vom Fahrplan Ausgleichsenergiekosten an, welche das momentane Ungleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch der Schweiz – die sogenannte Systembilanz – verschlechtern. Ein systemunterstützendes Abweichen vom Fahrplan wird hingegen «belohnt», sodass mit der Ausgleichsenergie Erlöse erzielt werden können. Es werden somit Anreize für eine ausgeglichene Systembilanz geschaffen.