Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/108: Revision der Energieförderungsverordnung (Bewirtschaftungsentgelt für KEV-Anlagen in der Direktvermarktung) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Bewirtschaftungsentgelt
Die Betreiber von Nicht-Photovoltaikanlagen werden künftig zwar kein Entgelt für die Ausgleichsenergiekosten mehr erhalten, sie haben aber auch keine systematischen Ausgleichsenergiekosten mehr zu tragen. In den Jahren 2023 und 2024 hätten sie mit dem Einpreismodell gemäss den Berechnungen aus der Studie der Neon GmbH sogar Gewinne erzielt.
Untenstehende Tabelle vergleicht das Bewirtschaftungsentgelts für die Ausgleichsenergiekosten im bisherigen Zweipreissystem mit demjenigen nach der neuen Berechnungsmethode im Einpreissystem in Rp./kWh4.
20232024
Bisher Neu Bisher Neu Photovoltaik (Rp./kWh) 1,13 0,67 2,41 2,74 Wind (Rp./kWh) 1,13 0 2,410
Wasserkraft (Rp./kWh) 0,49 0 1,000
KVA (Rp./kWh) 0,20 0 0,370
Übrige Biomasse (Rp./kWh) 0,49 0 1,000
Summe pro Jahr in Mio.
15,8 1,5 33,76
Fr.
Quelle für die bestehenden Bewirtschaftungsentgelte:
Pronovo.ch https://pronovo.ch/de/services/berichte/#
Die Kosten für das Bewirtschaftungsentgelt betrugen in den Jahren 2023 und 2024 16 bzw. 34 Millionen Franken. Mit dem Einpreismodell wären in den Jahren 2023 und 2024 Kosten im Umfang von ca. 1,5 bzw. 6 Mio. Franken angefallen.
2.7 Zeitpunkt der Einführung und Übergangsbestimmung
Die Einführung des Einpreismodells für die Ausgleichsenergiepreise führt dazu, dass ab dem 1. Januar 2026 die Anwendung der bisherigen Methode zur Berechnung des variablen Teils des Bewirtschaftungsentgelts null ergeben würde. Vorliegende Verordnungsrevision wird voraussichtlich per 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum Inkrafttreten dieser Änderung wird nur der fixe Anteil des Bewirtschaftungsentgelts ausbezahlt. Der variable Anteil des Bewirtschaftungsentgelts für Photovoltaikanlagen wird nachträglich ausbezahlt (Art. 108d). Die variablen Anteile vom ersten halben Jahr sollen im dritten Quartal 2026 ausbezahlt werden.
Für die restlichen Technologien soll mit der Einführung des Einpreismodells nur noch der fixe Anteil von 0,11 Rp./kWh entrichtet werden. Da die Berechnung der Ausgleichsenergiekosten nach der bisherigen Berechnungsmethode mit der Umstellung der Swissgrid auf das Einpreismodell ab Januar 2026 für alle Technologien null ergibt, braucht es für die übrigen Technologien keine Übergangsbestimmung.
4 Der alte Wert dient der Orientierung und wurde als Mittelwert des Entgelts übers Jahr berechnet (ohne Gewichtung).