Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/108: Revision der Energieförderungsverordnung (Bewirtschaftungsentgelt für KEV-Anlagen in der Direktvermarktung) · 9 Seiten
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Bewirtschaftungsentgelt
Dies ist in der Regelzone Schweiz – wie nachfolgend dargestellt wird – derzeit nur bei der Photovoltaik der Fall.
2.3 Systematische Ausgleichsenergiekosten bei Photovoltaik
Mit dem starken Photovoltaik-Ausbau gibt es inzwischen Stunden, in denen mehr als die Hälfte der Schweizer Stromerzeugung aus Solaranlagen stammt. Die tatsächliche Einspeisung dieser Anlagen hängt direkt von der momentanen Sonneneinstrahlung ab. Ob die Prognose für die eingespeiste Energie richtig ist, hängt für Photovoltaik demnach von der Genauigkeit der Wetterprognosen ab. Diese werden zwar immer genauer, sind jedoch trotz Fortschritten nicht perfekt. Trifft beispielsweise eine Gewitterfront früher als erwartet ein, fällt die Photovoltaikeinspeisung oft grossräumig niedriger aus als prognostiziert. Solche plötzlich eintretenden und schwer vorhersehbaren Wetterveränderungen sind typische common shocks, die zu einer stark unausgeglichenen Systembilanz führen. Der entscheidende Punkt ist, dass viele Photovoltaikanlagen in der Schweiz gleichzeitig davon betroffen sind und die Abweichung jeder einzelnen Anlage daher mit der Abweichung der gesamten Systembilanz zusammenhängt (korreliert).
Aus diesem Grund werden in Zukunft für diese Anlagen weiterhin systematisch Kosten für die Ausgleichsenergie anfallen und es soll deswegen auch weiterhin ein variabler Anteil des Bewirtschaftungsentgelts entrichtet werden.
2.4 Ausgleichsenergiekosten bei den übrigen Technologien
Die Prognosefehler der übrigen Technologien in der Einspeisevergütung (Biomasse, Geothermie, Kehrichtverbrennungsanlagen, Wasserkraft, Windenergie) sind im Durchschnitt von der Systembilanz unabhängig. Somit fallen bei ihnen mit der Umstellung auf die Einpreismethode im langfristigen Mittelauch keine Ausgleichsenergiekosten mehr an. Aus diesem Grund soll auch kein variabler Anteil des Be-
wirtschaftungsentgelts für die Ausgleichsenergiekosten mehr entrichtet werden.
Zu Windenergie: Zwar bestimmt bei der Windenergie – wie bei der Photovoltaik – die Wetterprognose massgeblich die Vorhersagegenauigkeit, dennoch fallen keine systematischen Ausgleichsenergiekosten an: Der Anteil der Windenergie an der Gesamtstromerzeugung in der Schweiz ist zu gering, als dass die aggregierten Wind-Prognosefehler, die Systembilanz der gesamten Schweiz substanziell verändern könnten (kein common shock).
Zu Wasserkraft: Die Stromerzeugung von Wasserkraft wird primär von den hydrologischen Treibern (Niederschläge, Schneeschmelze) bestimmt und lässt sich durch hydrologische Abflussmodelle in der Regel gut prognostizieren. Viele Wasserkraftanlagen in der Einspeisevergütung sind zudem eher klein und nur begrenzt steuerbar.
Bei kleinen, nicht steuerbaren Laufwasserkraftwerken sind Prognoseabweichungen typischerweise lokal hydrologisch getrieben und betreffen dadurch je nur einen kleinen Teil der Anlagen. Die Abweichungen korrelieren somit nicht systematisch mit dem Regelzonensaldo (kein common shock). Prognosefehler treten über das Jahr betrachtet vor allem anlagenspezifisch auf (z.B. technische Störungen) und sie sind damit weitgehend unkorreliert zur Systembilanz. Es verbleibt ein gewisses Streuungsrisiko – also das Auftreten von Kosten oder Erlösen je nach Quartal – nicht jedoch systematische Ausgleichsenergiekosten.
Zu Biomasse und Kehrichtverbrennung: Diese Anlagen liefern hauptsächlich Bandenergie und sind gut prognostizierbar. Abweichungen entstehen daher überwiegend anlagenspezifisch (z.B. aufgrund technischer Defekte) und stehen in keinem Zusammenhang mit dem Regelzonensaldo. Sie weisen mal zufällig in dieselbe Richtung und mal in die entgegengesetzte. Insgesamt resultieren im Einpreissystem daher im Durchschnitt keine systematischen Ausgleichsenergiekosten.
Zu Geothermie: Solange keine stromproduzierende Geothermieanlage in Betrieb ist, erübrigt sich die Frage für ein allfälliges Bewirtschaftungsentgelt.