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Vernehmlassung 2025/11: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 6 Seiten
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Tierseuchengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 28e Meldepflicht bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Tierarz-
neimitteln nach Artikel 28
Die zuständigen Vollzugsbehörden melden dem Swissmedic und dem BLV jeden Verdacht auf Widerhandlungen bei der Herstellung, bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln nach Artikel 28.
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat beschliesst das Inkrafttreten.