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Vernehmlassung 2025/11: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 6 Seiten
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Tierseuchengesetz
Änderung vom [Datum]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,
beschliesst:
I
Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert:
Art. 28 Bewilligung für das befristete Inverkehrbringen nicht zugelassener
verwendungsfertiger immunologischer Tierarzneimittel im Tierseuchenfall
1Bricht eine Tierseuche aus oder droht unmittelbar ein Ausbruch, so kann das BLV nach Rücksprache mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) das befristete Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen verwendungsfertigen immunologischen Tierarzneimittels bewilligen, sofern:
a. in der Schweiz kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist;
b. kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Tierarzneimittel eingeführt werden kann, das in einem anderen Land zugelassen ist;
c. die anerkannten Regeln der guten Herstellungspraxis und der guten Vertriebspraxis nach den Artikeln 7 und 29 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003 (HMG) eingehalten werden;
d. es keine Hinweise gibt, dass durch die Anwendung des Tierarzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare wesentliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen besteht;
e. es keine Hinweise gibt, dass durch die Anwendung eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit der Tiere besteht, die nicht durch den Nutzen der Anwendung gerechtfertigt werden kann; und
1BBl XY
2 SR 916.40
3 SR 812.21
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