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Vernehmlassung 2025/11: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 6 Seiten
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Tierseuchengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
ten Grosshändler die anerkannten Regeln der guten Herstellungspraxis und der guten Vertriebspraxis einhalten; und
c. Unterlagen zur Qualität des Tierarzneimittels, zum Nutzen der Anwendung sowie zu den Auswirkungen auf Mensch und Tier.
3Handelt es sich beim Tierarzneimittel um einen gentechnisch veränderten oder einen pathogenen Organismus oder enthält es einen solchen, muss das Gesuch zudem Unterlagen zu den Auswirkungen auf die Umwelt enthalten.
4Der Bundesrat regelt, welche zusätzlichen Informationen das Bewilligungsgesuch enthalten muss.
Art. 28c Erteilung, Verlängerung und Widerruf einer Bewilligung nach Arti-
kel 28
1Das BLV entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2Die Bewilligung wird maximal für die Dauer eines Jahres ausgestellt. Sie kann, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, auf Ersuchen der Bewilligungsinhaberin verlängert werden.
3Das BLV widerruft die Bewilligung, wenn ein entsprechendes Tierarzneimittel zugelassen und in der Schweiz verfügbar ist oder ein entsprechendes im Ausland zugelassenes Tierarzneimittel eingeführt werden kann. Es legt eine angemessene Abverkaufsfrist fest.
4Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19687, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059.
5Das BLV publiziert eine Liste der Tierarzneimittel, für die es eine Bewilligung für das befristete Inverkehrbringen erteilt hat, sowie der Bewilligungsinhaber.
Art. 28d Chargenprüfung für Tierarzneimittel mit einer Bewilligung nach Ar-
tikel 28
1Vor dem Vertrieb jeder Charge eines Tierarzneimittels, für das eine Bewilligung für das befristete Inverkehrbringen vorliegt, prüft das BLV die Korrektheit der Chargenunterlagen.
2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie die erforderlichen Unterlagen für die Chargenprüfung.