Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/111: Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause · 11 Seiten

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1. Ausgangslage

Gemäss dem Beschluss des Parlaments sollen Personen, die zeitweise im Heim und zeitweise zu Hause leben, die Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause anteilsmässig, also pro rata, erhalten (nArt. 14a Abs. 5 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]).

Am 26. November 2025 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren

zur Ausführungsbestimmung der EL-Revision. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 9. März 2026. Die Kantone sowie die Konferenz der Kantonsregierungen, die 13 in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 8 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 10 weitere Organisationen wurden zur Stellungnahme eingeladen.

2. Gegenstand

Die vom Bundesrat ausgearbeitete Ausführungsbestimmung soll möglichst einfach und effizient in der Durchführung sein. Es werden drei verschiedene Mindestzeiten vorgeschlagen, während derer sich eine Person ausserhalb des Heimes aufhält, um Anspruch auf einen Teil der gesamten Pauschale von 11'160 Franken (nArt. 14a Abs. 4 ELG) zu erhalten. Lebt die Person 60 Tage ausserhalb des Heimes, soll Anspruch auf einen Sechstel der Pauschale bestehen, bei 90 Tagen auf einen Viertel und bei 120 Tagen auf einen Drittel.

Gleichzeitig unterbreitet der Bundesrat auch das Inkrafttreten der EL-Revision. Für die notwendigen Arbeiten zur Umsetzung der EL-Revision insbesondere die Anpassungen ihrer Gesetze benötigen die Kantone mindestens zwei Jahre Zeit. Dies betrifft die Bestimmungen über die Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause, die elektronische Einreichung von Dokumenten, die Eingangsbestätigung sowie die Rückforderung der Krankenkassenprämie. Sie sollen auf den 1. Januar 2028 in Kraft treten. Bestimmungen, die keine Anpassung der kantonalen Gesetze benötigen, insbesondere die Zuschläge für eine rollstuhlgängige Wohnung und ein Nachtzimmer, sollen auf den 1. Januar 2027 in Kraft treten.

3. Stellungnahmen

Zur Vernehmlassung eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die auf gesamtschweizerischer Ebene tätigen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise. Insgesamt gingen 46 Stellungnahmen ein.

Adressaten Eingeladen Rückmeldungen Kantone (inkl. KdK) 2726

Politische Parteien 112

Gesamtschweizerische Dachverbände 32

der Gemeinden, Städte und Berggebiete Gesamtschweizerische Verbände der 82

Wirtschaft Durchführungsstellen, Organisationen 5123

und interessierte Kreise