Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/111: Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause · 11 Seiten
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Politische Parteien
Die SP begrüsst die Bestimmung und unterstützt die gestufte anteilige Vergütung als pragmatische Lösung. Die Mindestdauer von 60 Tagen erachtet sie als angemessen und begrüsst ausdrücklich, dass angebrochene Tage aufsummiert werden können. Sie fordert noch zwei weitere Stufen (150 und 180 Tage), weil die vorgeschlagenen Tage bei einer Person, die zur Hälfte im Heim und zur Hälfte zu Hause lebe, nicht ausreichten. Schliesslich unterstützt die SP auch den Umsetzungsvorschlag (keine Bedarfsabklärung, monatliche Auszahlung zusammen mit jährlicher EL) und streicht die Bedeutung einer niederschwellig zugänglichen Antragsstellung heraus.
Die SVP kann sich der Vorlage nicht anschliessen, da sie eine Differenzierung nach Pflegestufen vermisst. Sie ist der Meinung, dass mit dieser Verordnungsanpassung jemand im Heim für längere Zeit woanders wohnen könne. Dieses führe nur zu mehr Bürokratie. Zudem ist es für die SVP inakzeptabel, dass der Bund die Kostenfolgen nicht beziffern kann.
Schliesslich spricht sie sich dagegen aus, dass Personen in hohen Pflegestufen zeitweise zuhause gepflegt werden können.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Der SSV und der SGV sind erfreut über die mit der Vorlage verbundene Stärkung der sozialen Teilhabe der betroffenen Personen. Die stufenweise Berechnung des Anteils der Pauschalen ermögliche eine pragmatische Umsetzung und sei zielführend. Beide Verbände begrüssen, dass auf einen detaillierten Einzelnachweis verzichtet wird. Auch regen beide Verbände die Prüfung zwei weitere Stufen von 150 und 180 Tagen an.
Verbände der Wirtschaft
Der SAV und der SGB begrüssen die Vorlage. Der SAV erachtet die vorgeschlagene Verordnungsanpassung als sinnvoll. Die Abgrenzung der ausserhalb des Heims verbrachten Zeiten müsse klarer definiert sein, so dass in einer einheitlichen Vollzugshilfe die Anrechnung angebrochener Tage definiert werde, um Interpretationsspielräume zu reduzieren und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Der SGB erachtet die stufenweise
Unterscheidung nach Verweildauer und die damit getroffenen Annahmen als sinnvoll. Auch er verlangt zwei weitere Stufen von 150 und 180 Tagen.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise
Agile, ASRIMM, asr, avanti, Muskelgesellschaft, procap, Pro senectute, IGAB, Inclusion handicap, Insieme Suisse, Senesuisse, SHG, SSR, SBb, SBSB, sbv, SPV, Selbstvertretung SO erachten den Vorschlag zur Umsetzung als pragmatisch und zielführend. Die Mindestdauer von 60 Tagen pro Jahr erachten sie als angemessen und sie begrüssen ausdrücklich, dass angebrochene Tage aufsummiert werden können. Mit einer Stufe von jeweils 30 Tagen würden Schwelleneffekte geringgehalten.
Diese Organisationen und das SRK fordern die Aufnahme von weiteren Stufen von 150 und 180 Tagen. Die vorgeschlagenen Tage reichten bei einer Person, die zur Hälfte im Heim und zur Hälfte zu Hause lebe, nicht aus. Unterstützt wird zudem, dass der Bedarf nicht abgeklärt werden muss, sondern angenommen wird. Zudem soll die Antragsstellung niederschwellig zugänglich sein.
Diese Organisationen weisen darauf hin, dass die anteilsmässige Vergütung der Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause unter den für Personen im Heim oder im Spital geltenden Mindestbetrag für die Kantone von 6'000 Franken falle (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. b ELG). Dieser Betrag dürfte nicht in jedem Fall genügen. Eine Anpassung des Betrages müsste allenfalls erwogen werden.