Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/111: Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause · 11 Seiten

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Zudem regen IGAB und das SRK an, die pro-rata-Ansprüche, die sich unter dem Jahr verändern, zu regeln.

ARTISET erachtet die stufenweise Berechnung gemäss Erläuterndem Bericht als pragmatisch, weil damit übermässige administrative Arbeiten vermieden werden. Als Vertretung der Dienstleister für Menschen mit Unterstützungsbedarf weist ARTISET darauf hin, dass den Institutionen während der Abwesenheit Fixkosten entstehen und daher den Institutionen keine Mehrkosten entstehen dürften.

Association Spitex privée (ASAP) nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die bisherigen Umsetzungen sowie der vorliegende Vorschlag in eine zielführende und sachgerechte Richtung gehen.

Pro senectute weist darauf hin, dass der grosse Umsetzungsspielraum der Kantone das Risiko neuer Rechtsungleichheiten berge. Es bestehe auch ein Abstimmungs- und Koordinationsbedarf mit den bestehenden kantonalen Modellen zur Vergütung von Betreuungsleistungen ausserhalb von Heimen. Ohne klare Mechanismen drohten Doppelvergütungen oder Leistungslücken, da Bundesleistungen Vorrang haben. Schliesslich stört sich PS daran, dass die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone nicht ausgewiesen seien.

Die KKAK erachtet die Abstufung nach Aufenthaltsdauer (60/90/120 Tage) als eine nachvollziehbare, effiziente, praktikable und einheitliche Berechnung der Leistungen. Sie führe im Regelfall zu einer einfachen Kontrolle und reduziere den administrativen Aufwand sowohl für die EL-Durchführungsstellen als auch für die betroffenen Institutionen. Für die EL-Durchführungsstellen sollte die Umsetzung grundsätzlich gut handhabbar sein, da sie auf die Angaben der Institutionen (Heime, Spitäler) zurückgreifen können, welche die Abwesenheiten der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Patientinnen und Patienten bestätigen. Der tatsächliche Abklärungsaufwand hänge aber massgeblich von deren Kooperationsbereitschaft ab und könne je nach Ausprägung zu einem höheren oder geringeren Zusatzaufwand führen. Daher empfiehlt die KKAK, den meldenden Institutionen die Verwendung der AHV-Nummer der leistungsbeziehenden Person vorzuschreiben. Sie führt an, dass die Stufenlösung zu gewissen Ungleichbehandlungen führen könne. Allerdings überwiege die Praktikabilität die individuelle Gerechtigkeit, so dass sie den vom Bundesrat gewählten Kompromiss der Dreistufenregelung als pragmatische und gut umsetzbare Lösung unterstützten.

Der SBLV begrüsst die vorgeschlagene Verordnungsanpassung.

4.1 Inkrafttreten

Kantone

AI spricht sich für ein Inkrafttreten 2029 aus. Die SODK unterstützt die gestaffelte Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV und der SSV erachten den Umsetzungshorizont 2028 als realistisch

Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise

Senesuisse unterstützt die unterbreitete Planung des Inkrafttretens.