Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/111: Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause · 11 Seiten
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rungsstelle als auch für die betroffenen Institutionen. SG begrüsst die Ausrichtung der Pauschalen bei zeitweisem Aufenthalt zu Hause und erachtet die Stufenlösung als sinnvoll. VD begrüsst die Vorlage im Grundsatz als unverzichtbar, die sich bestens in das Konzept des längeren Verbleibs zu Hause einschreibe.
Stufenlösung: AG möchte die Eintrittsstufe erhöhen und bei 70 Tagen ansetzen, damit weniger Personen Anspruch auf die Leistungen haben und der Kanton einen geringeren Aufwand hat. AI, BL, FR, GL, GR, NW, OW, SH, SO, TG, TI, VS führen an, dass die Stufenlösung zu gewissen Ungleichbehandlungen führen könne, dennoch überwiege die Praktikabilität die individuelle Gerechtigkeit und unterstützten sie den vom Bundesrat gewählten Kompromiss der Dreistufenregelung. Gleichzeitig empfehlen diese Kantone eine Evaluation nach der Einführung dieser Regelung. Gemäss BE sollten die Stufen so ausgestaltet werden, dass der Vergütungsanteil innerhalb der einzelnen Bandbreiten an den Mittelwert (nicht an die jeweilige Untergrenze) anknüpfe. Zudem solle die Auszahlung auf den gleichen Zeitpunkt hin erfolgen mit der jährlichen EL erfolgen und nicht zusammen. SH empfiehlt zudem zwei weitere Stufen von 150 und 180 Tagen aufzunehmen.
Festsetzen der Tage: GE, SH und ZG lehnen hingegen die Anrechnung von Halbtagen ab. ZG schlägt stattdessen vor, die Abwesenheitstage nach der Anzahl Übernachtungen ausserhalb des Heims zu zählen, wobei einzelne Abwesenheiten eine Mindestdauer von 24 Stunden voraussetzen würden. OW, SO, VD weisen darauf hin, dass der Abklärungsaufwand zur Bestätigung der Abwesenheiten massgeblich von der Kooperationsbereitschaft der Institutionen (Heime, Spitäler) bei der Datenlieferung abhänge und je nach Ausprägung zu einem höheren oder geringeren Zusatzaufwand führe.
Bedarfsabklärung: BS und LU stimmen dem Vorschlag im Grundsatz zu. Sie fordern die Möglichkeit der Bedarfsabklärung. Sie teilen die Einschätzung des Bundesrates nicht, dass Menschen, die teilweise im Heim und zu Hause leben ohnehin auf Betreuung angewiesen sind.
UR und JU begrüssen die Bestimmung grundsätzlich und verlangen gleichzeitig die Verordnungsbestimmung dahingehend anzupassen, dass die Pauschalen rückwirkend und jährlich ausgerichtet werden sollten, weil die Feststellung der Mindestdauer zu Beginn des Jahres schwierig zu erheben sei.
Kosten: BE und SH verlangen, dass die Kosten erhoben werden.
Gründe für die Ablehnung: TG und ZH lehnen die Vorlage ab. TG verlangt eine Überarbeitung. Die Auszahlung der Pauschale zusammen mit der jährlichen Ergänzungsleistung könne zu Problemen führen, weil die Berücksichtigung des Höchstbetrages von 6'000 Fr. in den Krankheitskosten nicht garantiert sei. Zudem ist für TG wichtig, dass der Höchstbetrag von 6'000 Fr. respektiert werde, um die entstehenden Mehrkosten begrenzt zu halten.
ZH sieht in der der Verordnungsbestimmung zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung eine Doppelfinanzierung. Für Tage und Nächte, die Personen mit EL nicht im Heim verbringen, erhalten sie die vollen Heimtaxen vergütet, was zu einer Doppelfinanzierung führe. Zudem schlägt ZH eine Begrenzung der Betreuungspauschale bei 90 Tagen vor. Sie entspreche der Vergütung eines Heim- oder Spitalaufenthaltes von Personen zu Hause über die Krankheitskosten. Die pauschale Ausgestaltung in Art. 19c ELV berücksichtige den tatsächlichen Betreuungsbedarf nicht. Die Kantone müssten mehr Gestaltungsspielraum haben, damit die Pro-rata-Vergütung stärker an den Bedürfnissen spezifischer Zielgruppen ausgerichtet werden könne.
Die SODK unterstützt den effizienten und einfachen Vorschlag. Die gewählten Pauschalen erachtet sie als angemessen. Sie weist darauf hin, dass dieses Modell nicht jedoch für schwerstbehinderte Personen oder Personen mit Mehrfachbehinderungen tauge.