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Vernehmlassung 2025/120: Requisitionsverordnung, Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 2 Allgemeine Voraussetzung
Militärverwaltung und Armee dürfen von den Massnahmen nach den Artikeln 74, 80, 81, 97 und 100a MG nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufgaben unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln oder auf andere Weise erfüllen können.
Art. 3 Rechtswirkungen
1 Ergreift ein Organ eine Massnahme nach Artikel 74, 80, 81, 97 oder 100a MG, gehen die Verfügungsrechte an den Requisitionsgütern und Betrieben an dieses Organ über.
2 Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten sowie mit privatrechtlichen Rechtsverhältnissen verbundene Rechte und Pflichten ruhen während der Dauer der Massnahmen.
Art. 4 Ausgenommene Requisitionsgüter und Betriebe
Massnahmen nach den Artikeln 74, 80, 81 und 97 MG sind unzulässig für Requisitionsgüter und Betriebe von:
a. öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Aufgaben der Armee, des Zivilschutzes, der Polizei, der Feuerwehr, des Gesundheitswesens sowie der wirtschaftlichen Landesversorgung erfüllen;
b. staatlichen oder vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen;
c. Personen und Institutionen, die einen besonderen Status nach dem Völkerrecht geniessen.
Art. 5 Entschädigung
1 Grundlage für die Bemessung der Entschädigung sind anerkannte Bewertungsnormen oder die Schatzungssumme.
2 Eine Schatzung wird nur durchgeführt, wenn:
a. keine Bewertungsnorm besteht;
b. Tiere requiriert werden; oder
c. das Requisitionsgut während der Dauer der Massnahme beschädigt wurde und keine gütliche Einigung betreffend Schadenersatz erzielt werden kann.
3 Mit der Entschädigung wird auch die normale Abnutzung und Entwertung vergütet.
4 Die Entschädigung wird vom requirierenden Organ ausgezahlt.
5 Bei Massnahmen, die bis zu 30 Tage dauern, wird die Entschädigung nach deren Beendigung ausbezahlt.
6 Dauern sie länger als 30 Tage, wird die Entschädigung monatlich ausbezahlt.