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Vernehmlassung 2025/120: Requisitionsverordnung, Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 6 Zuständige Organe und ihre Aufgaben
1 Die zuständigen Organe sind:
a. für Massnahmen nach den Artikeln 74 und 80 MG: die Fachstelle Requisition der Militärverwaltung und das Kommando Operationen;
b. für Massnahmen nach Artikel 81 MG: der Oberbefehlshaber oder die Oberbefehlshaberin der Armee oder der Chef oder die Chefin der Armee;
c. für Massnahmen nach Artikel 97 MG: die Ämter der Gruppe Verteidigung für ihre Verantwortungsbereiche nach Artikel 11 der Organisationsverordnung vom 7. März 20032 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
d. für Massnahmen nach Artikel 100a MG: das Kommando Cyber.
2 Die Fachstelle Requisition der Militärverwaltung und das Kommando Operationen können ihre Kompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a delegieren, wenn sich die Bedrohungslage ändert.
Art. 7 Pflichten der betroffenen Personen
Wird eine Massnahme nach Artikel 74, 80, 81, 97 oder 100a MG ergriffen, müssen die von ihr betroffenen Personen:
a. am Vollzug der Massnahme mitwirken;
b. die Anordnungen der zuständigen Organe befolgen;
c. wesentliche Änderungen sachlicher oder rechtlicher Natur an den betroffenen Requisitionsgütern oder Betrieben dem zuständigen Organ melden, die deren Gebrauch oder Inanspruchnahme betreffen;
d. Schäden und Mängel der betroffenen Requisitionsgüter oder Betriebe unverzüglich dem zuständigen Organ melden.
Art. 8 Einbezug der betroffenen Personen
Wird eine Massnahme nach Artikel 74, 80, 81, 97 oder 100a MG vorbereitet, so werden die von ihr betroffenen Personen nach Möglichkeit in die Vorbereitung miteinbezogen.
3. Abschnitt: Bestimmungen zu spezifischen Massnahmen
Art. 9 Vollzug von Requisitionsmassnahmen
1 Ergreift die Militärverwaltung oder die Armee eine Massnahme nach Artikel 74, 80 oder 97 MG, haben die betroffenen Personen die Requisitionsgüter an den mitgeteilten Übergabeort zu bringen oder für die Übergabe am Standort bereitzuhalten. Arbeits- und Dienstleistungen sind am vorgesehenen Erfüllungsort zu erbringen.