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Vernehmlassung 2025/120: Requisitionsverordnung, Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Das requirierende Organ hält zu Beginn, während dem Verlauf und bei Beendigung der Massnahme den Zustand des Requisitionsgutes und besondere Vorkommnisse protokollarisch fest.
3Das requirierende Organ sorgt dafür, dass das Requisitionsgut von fachkundigem Personal unterhalten wird.
4Die Kosten für den Unterhalt des Requisitionsgutes während der Dauer der Requisition gehen zu Lasten des requirierenden Organs.
Art. 10 Requisitionsbefugnisse
1 Massnahmen nach den Artikeln 74, 80 und 97 MG können zur Erfüllung des Leistungsprofils der Armee sowie zur Sicherstellung der Betriebskontinuität und Resilienz der Militärverwaltung unter Einbezug der betroffenen Personen festgelegt und verfügt werden.
2 Zur Erfüllung eines ausserhalb des Leistungsprofils liegenden Einsatzes können zusätzliche Requisitionsmassnahmen nach den Artikeln 74 und 80 MG verfügt werden.
3 Wenn die Massnahmen nach Absatz 1 und 2 zur Auftragserfüllung nicht ausreichen und eine Dringlichkeit gegeben ist, können weitergehende Requisitionsmassnahmen nach den Artikeln 74 und 80 MG unmittelbar und vorerst ohne Protokollaufnahme vollzogen werden.
Art. 11 Massnahmen für die Betriebskontinuität und Resilienz
Massnahmen nach Artikel 97 MG dürfen insbesondere ergriffen werden:
a. zur Sicherstellung der Versorgung mit Ersatzteilen und Baugruppen;
b. zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Fachkompetenzen für den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastrukturen und militärischen Systeme;
c. zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Laborleistungen;
d. zur Anlegung von Pflichtlagern für Verbrauchsgüter zur Sicherstellung des militärischen Betriebs;
e. zur Sicherstellung der Spezialausbildung durch Fachspezialistinnen und -spezialisten;
f. zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von militärisch notwendigen digitalen und technischen Dienstleistungen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 1. März 20063 über die militärische Schifffahrt wird wie folgt geändert: