Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/120: Requisitionsverordnung, Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 6 Seiten
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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Verordnung über die Requisition, den militärischen Betrieb sowie Massnahmen zum Schutz militärischer Fernmeldeanlagen (Requisitionsverordnung, ReqV)
Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Die Verordnung regelt insbesondere die Voraussetzungen, die Rechtswirkungen, die Ausnahmen, die Entschädigung, das Verfahren, die zuständigen Organe und ihre Aufgaben sowie die Pflichten und den Einbezug der betroffenen Personen bei angeordneten Massnahmen. Solche Massnahmen sind Nutzungseinschränkungen und -verbote sowie Requisition und Unbrauchbarmachung von Requisitionsgütern nach den Artikeln 74 und 80 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10), die Anordnung des militärischen Betriebs nach Artikel 81 MG, die Massnahmen für die Betriebskontinuität und Resilienz nach Artikel 97 MG und die Massnahmen zum Schutz militärischer Fernmeldeanlagen nach Artikel 100a MG.
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 2 Allgemeine Voraussetzungen
Diese Bestimmung enthält die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität in Bezug auf die Massnahmen nach den Artikeln 74, 80, 81, 97 und 100a MG und konkretisiert damit die verfassungsmässigen Anforderungen bei Grundrechtseingriffen nach Artikel 36 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Mit dem Ausdruck «auf andere Weise» wird klargestellt, dass von diesen Massnahmen im Sinne der ultima ratio erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Massnahmezweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Im Falle der Requisition beispielsweise, wenn das Requisitionsgut nicht mit Beschaffungsverträgen über Bauleistungen, Lieferung oder Dienstleistungen gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) rechtzeitig beschafft werden kann.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Dieses enthält namentlich die allgemeinen Verfahrensgrundsätze (insbesondere Regeln betreffend das rechtliche Gehör), das Verfügungsverfahren und allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.
Art. 3 Rechtswirkungen
Die Massnahmen nach den Artikeln 74, 80, 81, 97 und 100a MG führen zu einer Veränderung der Rechtslage. Deren Auswirkungen auf die bestehenden Rechtsverhältnisse (als wichtigste sind zu erwähnen: die Pflicht zur Entrichtung von Verkehrs- und Grundsteuern, die Verpflichtungen aus Versicherungs-, Kauf-, Darlehens- und Abzahlungsverträgen sowie aus Verträgen in Bezug auf Miete, Pacht und Leasing) sind zweifacher Natur. Zum einen bewirken sie eine Unterbrechung der bereits bestehenden Rechte und Pflichten. Zum anderen entwickeln sie eigene Rechte und Pflichten. Durch den vorübergehenden Entzug eines Requisitionsgutes durch die Militärverwaltung oder die Armee werden die sich auf öffentliches Recht stützenden Rechte und Pflichten sistiert. Gleiches gilt für Steuern, Gebühren und andere öffentlich-rechtliche Abgaben.