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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten
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Xenotransplantationsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel nach Art. 32
7a. Abschnitt: Gebühren
Art. 32a einfügen nach dem Gliederungstitel des 7a. Abschnitts
Art. 32a
1Für Verfügungen und Verwaltungshandlungen des BAG werden nach Anhang 3 Ge- bühren nach Zeitaufwand erhoben, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebüh- renrahmens.
2Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.
II
1Anhang 1 wird aufgehoben.
2Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 28 Abs. 3 Bst. b)
3Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi