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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten

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Xenotransplantationsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 32

7a. Abschnitt: Gebühren

Art. 32a einfügen nach dem Gliederungstitel des 7a. Abschnitts

Art. 32a

1Für Verfügungen und Verwaltungshandlungen des BAG werden nach Anhang 3 Ge- bühren nach Zeitaufwand erhoben, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebüh- renrahmens.

2Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.

II

1Anhang 1 wird aufgehoben.

2Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 28 Abs. 3 Bst. b)

3Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

7 SR 172.041.1