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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten
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Medizin und Menschenwürde «%ASFF_YYYY_ID»
b. dem BAG für eine Bewilligung nach Artikel 13;
c. der Swissmedic für alle Bewilligungen nach Artikel 13a.
2Für die Xenotransplantation sind vorzulegen:
a. eine wissenschaftliche Dokumentation, die namentlich die Ergebnisse der präklinischen und der klinischen Versuche enthält;
b. Unterlagen und Formulare betreffend die Information und die Zustimmung der Empfängerin oder des Empfängers beziehungsweise des gesetzlichen Ver- treters;
c. der Nachweis, dass die Aufzeichnungen und biologischen Proben nach Arti- kel 24 aufbewahrt werden können.
3Für die Xenotransplantation im Rahmen eines klinischen Versuchs sind zusätzlich vorzulegen:
a. eine ausführliche wissenschaftliche Basisdokumentation;
b. eine Studiendokumentation nach Anhang 2;
c. der Nachweis, dass die Aufzeichnungen und biologischen Proben nach Arti- kel 24 aufbewahrt werden können.
Art. 29 Abs. 2 und 3
2Aufgehoben
3Die zuständige Behörde stellt ihren Entscheid dem BAFU, der EFBS und der EKAH zu. Bei klinischen Versuchen stellt die Swissmedic den Entscheid zudem der zustän- digen Ethikkommission zu.
Art. 31 Beurteilung von Gesuchen, Geltung, Sistierung, Widerruf und
Veröffentlichung von Bewilligungen
Für die wissenschaftliche Beurteilung von Bewilligungsgesuchen sowie den sachli- chen und zeitlichen Umfang, die Sistierung, den Widerruf und die Veröffentlichung von Bewilligungen gelten die Artikel 106 Absatz 2 und 108–110 der Transplantati- onsverordnung vom …6.