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Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 5 Seiten
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Kartellgesetz BBl …
Art. 28a Mitteilung des vorläufigen Beweisergebnisses
1Nach Abschluss der wesentlichen Ermittlungen und spätestens ein Jahr nach Eröffnung einer Untersuchung nach Artikel 27 informiert das Sekretariat die Parteien über das vorläufige Beweisergebnis, die vorgeworfenen Verhaltensweisen und die beabsichtigten Massnahmen. Wird eine Untersuchung ausgedehnt, beginnt die Frist mit der Mitteilung der Ausdehnung an die Parteien.
2Liegen besondere Gründe dafür vor, dass die wesentlichen Ermittlungen nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden können, so kann das Sekretariat die Frist mit einer Begründung an die Parteien um höchstens ein Jahr verlängern.
3Bei den von Parteien oder Dritten veranlassten Verfahrensverlängerungen, insbesondere bei der Verlängerung durch Ausstands- oder Fristerstreckungsgesuche, Beweisanträge, Beschwerdeverfahren gegen verfahrensleitende Verfügungen und Siegelungen nach Artikel 50 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), verlängern sich die im Absatz 1 und 2 genannten Fristen entsprechend.
Art. 42 Abs. 2
2Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45–50 VStrR5 sinngemäss anwendbar.
Art. 42a Datenraumverfahren
1Die Wettbewerbsbehörden können den Parteien in Verfahren nach den Artikeln 27– 30 und 32–38 zum Schutz der Informationen des Selbstanzeigers, zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Parteien oder anderer überwiegender öffentlicher oder privater Interessen im Rahmen eines Datenraumverfahrens Einsicht in Akten gewähren, welche im Rahmen einer Selbstanzeige eingereicht wurden oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Einsicht in Geschäftsgeheimnisse darf nur von Parteien beauftragten Dritten gewährt werden.
2Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Modalitäten der Einsichtnahme; er berücksichtigt dabei insbesondere die Geheimhaltungsinteressen.
Art. 42abis
Bisheriger Art. 42a
Art. 43a Ergänzende Beschwerdeschrift
Ist die angefochtene Verfügung sehr umfangreich oder erfordert es die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen;