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Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 5 Seiten

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Kartellgesetz BBl …

Art. 21 Abs. 3

3Für kartellrechtliche Verfahren ist vorzusehen, dass im jeweiligen Spruchkörper Richter und Richterinnen mit wirtschaftlichen Kenntnissen angemessen vertreten sind. Bei einer Dreierbesetzung muss dem Spruchkörper immer mindestens eine ordentliche Richterin oder ein ordentlicher Richter angehören; bei einer Fünferbesetzung müssen dem Spruchkörper mindestens zwei ordentliche Richterinnen oder Richter angehören.

Art. 39 Abs. 1 und 2bis

1Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen juristisch ausgebildeten Richter oder eine andere juristisch ausgebildete Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.

2bisDie Richter und Richterinnen mit wirtschaftlichen Kenntnissen (Art. 5 Abs. 3) im jeweiligen Spruchkörper können vom Instruktionsrichter beziehungsweise der Instruktionsrichterin jederzeit beigezogen werden.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 5. Kapitels

Art. 48a Evaluation

1Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Zweckmässigkeit und die Umsetzung der Einführung von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern im Sinn von Artikel 1 Absatz 3bis.

2Er erstattet spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx dem Parlament Bericht.

Art. 53 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Die Vorgabe zu der angemessenen Vertretung von Richtern und Richterinnen mit wirtschaftlichen Kenntnissen (Art. 21 Abs. 3) gilt für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2031 eröffnet wurden. Sind Richterinnen und Richter mit wirtschaftlichen Kenntnissen verfügbar, so gilt die Vorgabe auch für Verfahren, die früher eröffnet wurden.