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Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 5 Seiten
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Kartellgesetz BBl …
Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 und 3bis
3Es umfasst 50–70 Richterstellen für ordentliche Richterinnen und Richter.
3bisEs umfasst ausserdem Richterstellen für nebenamtliche Richterinnen und Richter mit besonderen Fachkenntnissen.
Art. 5 Abs. 3
3Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter müssen über ausgewiesene wirtschaftliche, insbesondere industrieökonomische Kenntnisse oder kartellrechtliche Kenntnisse verfügen.
Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz und 5
2… Für nebenamtliche Richter und Richterinnen gilt dieses Verbot nur für die Vertretung von Dritten vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Wettbewerbskommission.
5Nebenamtliche Richter und Richterinnen dürfen nicht Mitglied der Wettbewerbskommission sein.
Art. 7 Andere Beschäftigungen
Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die ordentlichen Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 16 Abs. 3
3Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. Nebenamtliche Richter und Richterinnen bestimmen aus ihrer Mitte mindestens einen Vertreter oder eine Vertreterin mit vollem Stimmrecht. Maximal können sie auf je drei von ihnen einen Vertreter oder eine Vertreterin bestimmen.
Art. 19 Abs. 2bis
2bisDie nebenamtlichen Richterinnen und Richter werden jener Abteilung zugeteilt, welche den überwiegenden Teil der kartellrechtlichen Verfahren behandelt.