Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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− Artikel 52 Absatz 1: Im Rahmen der Übergangsbestimmungen soll der Bundesrat bestimmen, welche Informationen für bereits bestehende Raumfahrtaktivitäten an die Aufsichtsbehörde erteilt werden müssen.

7.8 Datenschutz

Bei den durch die Aufsichtsbehörde zu bearbeitenden Daten handelt es sich überwiegend um Daten juristischer Personen. Das totalrevidierte Datenschutzgesetz ist auf die Bearbeitung von Daten juristischer Personen nicht länger anwendbar. Diese wird neu in den Artikeln 57h – 57t RVOG geregelt. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und im Rahmen der Ausübung von Aufsichtsaufgaben kann es notwendig sein, dass die Aufsichtsbehörde besonders schützenswerte Daten bearbeiten und bekanntgeben muss. Dabei kann es sich um besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nach RVOG (Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse), wie auch um besonders schützenswerte Personendaten (Daten über die Gesundheit) handeln, die vom DSG erfasst werden. Mit dem Artikel 47 werden die dafür notwendigen formellgesetzlichen Grundlagen geschaffen.