Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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1969 ratifiziert hat und der gleichentags für sie in Kraft getreten ist. Der Vertrag wurde von 115 Staaten ratifiziert;
− Übereinkommen vom 22. April 1968106 über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, das von der Schweiz ebenfalls am 18. Dezember 1969 ratifiziert wurde und für sie gleichentags in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen wurde von 100 Staaten ratifiziert;
− Übereinkommen vom 29. März 1972107 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, das die Schweiz am 22. Januar 1974 ratifiziert hat und gleichentags für sie in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen wurde von 100 Staaten ratifiziert;
− Übereinkommen vom 12. November 1974108 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, das die Schweiz am 15. Februar 1978 ratifiziert hat und gleichentags für sie in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen wurde von 76 Staaten ratifiziert.
Das beantragte Bundesgesetz setzt drei dieser vier eingegangenen Verpflichtungen um und präzisiert sie. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen gelten als «self-executing»109 und müssen daher nicht speziell in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorlage setzt die im Weltraumvertrag auferlegten Pflichten, insbesondere die Bewilligungspflicht, die Aufsicht und die Führung eines nationalen Registers, in nationales Recht um. Die Einführung eines nationalen Haftungsregimes ist keine völkerrechtliche Pflicht, ist jedoch zulässig. Die vorgeschlagene Lösung ist, was die Haftungsvoraussetzungen betrifft, jener des Haftungsübereinkommens nachgebildet. Zusätzlich wird ein nationales Verfahren zur Verfügung gestellt, welches die Geltendmachung eines Schadens nach dem Haftungsübereinkommen konkretisiert (Art. 27). Den Aspekten der Nachhaltigkeit von Raumfahrtaktivitäten und dem Schutz der Umwelt wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. f) und der Aufsicht Rechnung getragen. Der Bundesrat schlägt diesbezüglich Lösungen vor, die über die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz hinausgehen, um diesen wichtigen Anliegen Rechnung zu tragen. Alle vorgeschlagenen Regelungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ohne weiteres vereinbar.
Nicht zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gehören eine Reihe von rechtlich nicht bindenden Instrumenten und politischen Absichtserklärungen mit Bezug zu Weltraumaktivitäten, sog. Soft Law, sowie eine Reihe von technischen Normen, z. B. ISO-Standards. Beispielhaft seien erwähnt: die Resolution 62/10113 vom 17. Dezember 2007110 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Registrierung von Weltraumgegenständen, die Richtlinien vom 21. Juni 2019111 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, COPUOS) für die langfristige Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten, die ESA Space Debris Mitigation Requirements vom 30. Oktober
106 SR 0.790.1
107 SR 0.790.2
108 SR 0.790.3
109 Vgl. zu dieser Charakteristik BGE 140 II 185 E. 4.1.
110 A/RES/62/113.
111 A/RES/74/82. 63/66