Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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2023112 und die ISO-Norm 24113:2023 «Space systems — Space debris mitigation requirements» vom 3. Mai 2023113. Diese und weitere rechtlich nicht bindende Instrumente wurden bei den Vorarbeiten berücksichtigt, soweit sie Raumfahrtaktivitäten betreffen. Die betreffenden Aspekte werden im Rahmen der Rechtsanwendung zu konkretisieren sein. Es wird namentlich zu klären sein, wie weit man schweizerisch bewilligte Raumfahrtaktivitäten an die Einhaltung dieser Soft Law-Instrumente und technischen Normen binden will. Dabei sind unterschiedliche Grade an Verbindlichkeit denkbar (siehe oben Ziff. 5, Art. 11 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3).
7.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen betreffend die Ausübung von Raumfahrtaktivitäten, die nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe a BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002114 (ParlG) in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als solches untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen, die einmalige Subventionen von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen.
Der Bund verfügt gemäss Artikel 87 BV über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Raumfahrt, die in der Lehre teils als konkurrierend, teils als ausschliesslich qualifiziert wird. Im vorliegenden Kontext kommt dieser Frage allerdings nur eine beschränkte Bedeutung zu, da bis zum heutigen Zeitpunkt kein Kanton die Regelung der Raumfahrt aufgenommen hat. Die umfassende Bundeskompetenz schliesst aber die Möglichkeit ein, eine Kompetenzdelegation an die Kantone vorzunehmen,115 was in der titelerwähnten Vorlage jedoch nicht vorgesehen ist, aber in Zukunft auch nicht ausgeschlossen ist. Die umfassende Zuständigkeit des Bundes schliesst neben der Gesetzgebung auch den Vollzug mit ein.116
Auch die Anforderungen der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV) werden mit dem neuen Bundesgesetz eingehalten.
112 ESSB-ST-U-007 Issue 1.
113 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
114 SR 171.10
115 MARKUS KERN, in: BSK BV (Fn. 94), Art. 87 Rz. 9; FELIX UHLMANN/MARTIN LENDI, in: SGK BV (Fn. 94), Art. 87, Rz. 43.
116 MARKUS KERN, in: BSK BV (Fn. 94), Art. 87 Rz. 10. 64/66