Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage zielt nicht darauf ab, Finanzhilfen oder Abgeltungen an Private zu leisten. Das Gesetz sieht auch keine finanziellen Erleichterungen für private Akteure vor, die man als indirekte Subvention ansehen kann.

7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV).

Die Vorlage sieht in einigen Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Das ist im Lichte von Artikel 164 Absätze 1 und 2 BV gerechtfertigt, weil die Grundsätze in diesen Fällen auf Gesetzesstufe geregelt werden und damit der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat bewegen muss. Zudem ist es überall dort sinnvoll, Kompetenzen des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen vorzusehen, wo künftig eine rasche Anpassung an neue technologische Entwicklungen und an eine internationale Harmonisierung zu erfolgen hat. Zudem sollen Regelungen, die einen hohen Konkretisierungsaufwand mit sich bringen, auf Verordnungsstufe angesiedelt sein. Delegationen sind in folgenden Artikeln enthalten:

− Artikel 7 Absatz 2: Der Bundesrat kann für die Nutzung von Weltraumgegenständen Mindestanforderungen festlegen, um das Entstehen von Personen- und Sachschäden zu vermeiden und Umweltbelastungen auf der Erde und im Weltraum zu begrenzen und nationale öffentliche Interessen zu wahren.

− Artikel 9 Absatz 2: Im Zusammenhang mit den Bewilligungsvoraussetzungen bestimmt der Bundesrat, unter Berücksichtigung der mit den geplanten Raumfahrtaktivitäten verbundenen Risiken, welche Anforderungen die Nachweise erfüllen müssen und in welchem Zeitpunkt des Verfahrens diese einzureichen sind.

− Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c: Der Bundesrat kann weitere Tatsachen regeln, die der Aufsichtsbehörde gemeldet werden müssen.

− Artikel 21: Der Bundesrat regelt, welche Tatsachen die Unternehmen, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung Raumfahrtaktivitäten durchführen und ihren Sitz in der Schweiz haben, der Aufsichtsbehörde nachweisen oder melden müssen.

− Artikel 26: Der Bundesrat kann eine Mindestversicherungssumme festlegen.

− Artikel 29: Der Bundesrat bestimmt die Aufsichtsbehörde.

− Artikel 37 Absätze 1 und 2: Regelung, welche Vorschriften des RFG auch für militärische Verwaltungseinheiten gelten.

− Artikel 40 Absatz 3: Regelung über weitere Angaben im schweizerischen Weltraumregister.

− Artikel 42: Der Bundesrat legt fest, welche Einträge in das Weltraumregister öffentlich zugänglich sind und auf welchem Weg man in das Register Einsicht nehmen kann.

− Artikel 44: Regelung der Gebührensätze.