Vorlage

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

ƒnderung von Normen infolge der Anerkennung eines BBl 2024 1269 sicheren und gesunden Arbeitsumfelds

als grundlegendes Prinzip. ‹bereink. Nr. 191

Art. 2

1. Jede fˆrmliche Ratifikation eines der in Artikel 1 genannten ‹bereinkommen oder des dort genannten Protokolls, die der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von einem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden ‹bereinkommens mitgeteilt wird, gilt als Ratifikation des betreffenden ‹bereinkommens beziehungsweise des Protokolls in der durch das vorliegende ‹bereinkommen ge‰nderten Fassung.

2. Jedes Mitglied der Organisation, das zuvor eines der in Artikel 1 genannten ‹bereinkommen oder das dort genannte Protokoll ratifiziert hat, erkennt an, dass es nach Ratifizierung des vorliegenden ‹bereinkommens weiterhin durch die Bestimmungen des betreffenden ‹bereinkommens beziehungsweise des Protokolls, nunmehr in der durch das vorliegende ‹bereinkommen ge‰nderten Fassung, gebunden ist.

Art. 3

Die fˆrmlichen Ratifikationen dieses ‹bereinkommens sind der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 4

1. Vorbehaltlich Absatz 3 dieses Artikels tritt das ‹bereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch die Generaldirektorin oder den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind.

2. In der Folge tritt dieses ‹bereinkommen f¸r jedes Mitglied an dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation eingetragen worden ist.

3. Dieses ‹bereinkommen tritt in Bezug auf das Seearbeits¸bereinkommen, 2006, in der ge‰nderten Fassung, nach Massgabe von dessen Artikel XIV in Kraft.

Art. 5

Das Inkrafttreten dieses ‹bereinkommens schliesst die weitere Ratifizierung der nicht abge‰nderten Fassung eines der in Artikel 1 genannten ‹bereinkommen oder des dort genannten Protokolls aus.

Art. 6

1. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Erkl‰rungen, die von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind.