Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

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Die Bestimmungen des Übereinkommens betreffen Bereiche wie die menschliche Gesundheit und individuelle Sicherheit in der Arbeitswelt, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben sowie den Schutz von Personen, die besonders von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt betroffen sind, inklusive Menschen mit Behinderungen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Schweizer Gesetzgebung mit dem Übereinkommen übereinstimmt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 200290, ParlG, sowie Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset z [RVOG] vom 21. März 199791).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Es wird in erster Linie auf die von der Schweiz eingegangen internationalen Verpflichtungen hingewiesen, welche im Übereinkommen erwähnt sind (vgl. Kapitel 3.5.1.).

Die Bekämpfung von geschlechterspezifischer Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz deckt sich ausserdem mit internationalen Verpflichtungen, die die Schweiz mit der Ratifikation der Istanbul-Konvention eingegangen ist.

Die Bekämpfung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt trägt auch zu verschiedenen Zielen in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei. Ziel 5 fordert die Beendigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, inklusive aller Formen von Gewalt im öffentlichen und privaten Bereich und deckt sich somit mit dem Ziel des Übereinkommens Nr. 190 zur Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt. Des Weiteren tragen die Massnahmen des Übereinkommens Nr. 190 zur Erreichung produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle Frauen und Männer, zu gleichem Entgelt für gleichwertige Arbeit und zu sicheren Arbeitsumgebungen gemäss Ziel 8 bei. Die Vorgaben des Übereinkommens decken sich zudem mit den Zielvorgaben 10 zur Verringerung der Ungleichheit innerhalb von und zwischen Staaten und der Gewährleistung eines gesunden Lebens für alle Menschen jeden Alters und der Förderung ihres Wohlergehens gemäss Ziel 3.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach

90SR 171.10 48/49

91 SR 172.010