Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

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Informationsmaterialen mit relevanten Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen ebenfalls zur Verfügung.

Anlässlich des Vollzugsschwerpunkts psychosoziale Risiken 2014–2018 organisierte das SECO-Weiterbildungen für Arbeitsinspektorinnen und Inspektoren und erstellte einen Leitfaden für die Inspektion zum Thema psychosoziale Risiken, welche den Schutz der psychischen und physischen Integrität beinhalten.

Bst. c: Initiativen, einschliesslich Sensibilisierungskampagnen, durchgeführt werden.

Mit der Durchführung des Vollzugsschwerpunkts psychosoziale Risiken 2014–2018 wurden die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und kontrollierte Unternehmen auf die Thematik sensibilisiert und auf Unterstützungsangebote und Hilfsmaterialien aufmerksam gemacht. Dank Finanzhilfen gemäss dem GlG unterstützt das EBG unterschiedliche Projekte zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz89.

Artikel 11 ist vereinbar mit den schweizerischen Rechtsvorschriften und der Praxis und kann darum angenommen werden.

Art. 12

Artikel 12 schreibt vor, dass die Bestimmungen des Übereinkommens durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sowie durch Gesamtarbeitsverträge oder andere im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis stehenden Massnahmen umgesetzt werden. Darin eingeschlossen ist die Ausweitung bestehender Arbeitsschutzmassnahmen auf Gewalt und Belästigung oder deren diesbezügliche Anpassung und bei Bedarf die Entwicklung spezifischer Massnahmen.

Die Kommentare zu den Bestimmungen des Übereinkommens zeigen auf, dass die schweizerische Rechtsvorschrift und Praxis die Umsetzung des Übereinkommens im Einklang mit Artikel 12 und seinen übrigen Bestimmungen erlauben.

Art. 13 bis 20

Die Artikel 13−20 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen und geben zu keinem besonderen Kommentar Anlass.

Zusammenfassung

Aufgrund der obigen Ausführungen geht der Bundesrat davon aus, dass die Bedingungen für eine Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz erfüllt sind.

5 Auswirkungen des Übereinkommens

Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag erfordert bei der derzeitigen Rechtslage weder die Verabschiedung neuer Vorschriften noch eine Änderung bestehender Bestimmungen. Daher hat die Ratifikation des Übereinkommens keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone und Gemeinden.

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89 Zu diesem Thema: https://projektsammlung.ch/f inanzhilf en-erwerbsleben/