Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

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das Recht nutzen, sich bei einer unmittelbaren Gefahr in Sicherheit zu bringen. Das Übereinkommen fordert allerdings keinen absoluten Schutz, namentlich was die Kündigung angeht.

Zudem umfasst die Treuepflicht (Art. 321a OR) für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer die Pflicht, je nach den Umständen und ihren Verantwortlichkeiten, den Arbeitgeber zu informieren und in einer speziellen Situation geeignete Massnahmen zu ergreifen, um das Eintreten eines Schadens zu verhindern oder die entsprechenden Folgen zu begrenzen. Schliesslich halten die Artikel 11 Absatz 2 VUV und 10 Absatz 2 ArGV 3 fest, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der Mängel feststellt, welche die Arbeitssicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beeinträchtigen, diese sogleich beseitigen muss. Ist sie oder er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so ist der Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Wenn die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet ist, muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen lassen, es sei denn, dass dadurch die Gefahr erhöht würde (Art. 4 VUV).

Bst. h: sicherzustellen, dass je nach Fall Arbeitsaufsichtsbehörden und andere massgebliche Stellen befugt sind, gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt vorzugehen, einschliesslich durch den Erlass von Anordnungen sofort vollziehbarer Massnahmen sowie Anordnungen zur Einstellung der Arbeit in Fällen einer unmittelbaren Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sicherheit, vorbehaltlich eines etwaigen gesetzlichen Rechts auf Einspruch bei einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde.

Die kantonalen Arbeitsinspektorate sind grundsätzlich für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben betreffend Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gemäss ArG zuständig. Falls eine Missachtung der Verfügung einer kantonalen Vollzugsbehörde Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gefährdet, kann die kantonale Behörde nach vorheriger schriftlicher Androhung die Benützung von Räumen oder Einrichtungen verhindern und in besonders schweren Fällen den Betrieb für eine bestimme Zeit schliessen (Art. 52 Abs. 2 ArG). Es handelt sich hierbei um eine Massnahme, die nur im äussersten Fall und als ultima ratio getroffen wird. Zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmenden oder von Dritten kann die Schweigepflicht der Vollzugsbehörden nach Artikel 44 ArG ausnahmsweise aufgehoben gegeben werden (Art. 44a Abs. 3 ArG). Gegen arbeitsgesetzliche Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörden kann innert 30 Tagen ab deren Eröffnung Beschwerde eingelegt werden bei den zuständigen kantonalen Rekursbehörden (Art. 56 ArG). Wie im Kommentar zu Artikel 4 Buchstabe h ausgeführt, handelt es sich bei den Kontrollen der Arbeitsinspektorate in der Regel um Systemkontrollen und nicht um Ermittlungen betreffend einen konkreten Einzelfall.

Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt kann je nach Fall über die Befugnisse der kantonalen Arbeitsinspektionen hinausgehen. Die Strafvollzugsbehörden sind befugt, gegen solche Fälle vorzugehen, sofern die einschlägigen Bestimmungen im Strafgesetzbuch betroffen sind.

Mit dem Verweis auf die vorhandenen Flexibilitätsklauseln kann Artikel 10 des Übereinkommens aufgrund der obigen Ausführungen angenommen werden.