Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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Art. 11
Artikel 11 hebt die Bemühungen hervor, die Mitgliedstaaten in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sicherzustellen haben, sodass:
Bst. a: Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt in den einschlägigen innerstaatlichen Politiken, wie jene zum Arbeitsschutz, zur Gleichheit und Nichtdiskriminierung sowie zur Migration, angegangen werden;
Im Zusammenhang mit einschlägigen Politiken im Bereich des Arbeitsschutzes wird auf die ausführlichen Kommentare zum Arbeitsgesetz zu den obigen Artikeln des Übereinkommens verwiesen. Einschlägige Politiken zur Gleichheit und Nichtdiskriminierung werden in den Erläuterungen zu Artikel 6 erwähnt.
Mit Hinblick auf die Migration hält Artikel 22 AIG fest, dass Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingung en eingehalten werden. Entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen Arbeitgeber ebenfalls mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in den einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen festgelegt sind.
Darunter fallen gemäss Artikel 2 EntsG auch der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Nichtdiskriminierung, namentlich die Gleichbehandlung von Frau und Mann. Gemäss Artikel 7 EntsG werden diese Bestimmungen, sofern sie in Bundesgesetzen geregelt sind, durch die entsprechenden kantonalen Behörden kontrolliert. Für den Vollzug in Branchen, in welchen ein GAV oder allgemeinverbindlich erklärter GAV gilt, sind die paritätischen Kommissionen, bestehend aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, zuständig.
Bst. b: den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren Verbänden und den massgeblichen Stellen Leitlinien, Ressourcen, Schulungen oder sonstige Instrumente zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, einschliesslich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung, bereitgestellt werden, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten;
Bezüglich der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz bieten das EBG und das SECO auf ihren jeweiligen Webseiten einschlägige Informationsmaterialien zur Rolle der Arbeitgeber und der Angestellten sowie zum Vorgehen im Falle konkreter Vorkommnisse ebenso wie praktische Beispiele und interne Reglemente für Unternehmen.
Das SECO bietet auf seiner Website diverse Tools und Materialien zur Unterstützung und Sensibilisierung im Bereich Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt an. Dazu gehören Broschüren zum Schutz der persönlichen Integrität und vor psychosozialen Risiken im Allgemeinen. Sie informieren über Faktoren bei der Arbeitsgestaltung, die das Betriebsklima positiv beeinflussen und Risiken minimieren, allgemeine Massnahmen zur Prävention, die besondere Rolle von Führungspersonen, sowie den Umgang mit konkreten Fällen im Unternehmen. Zudem verweisen sie auf Checklisten für Arbeitgeber zum Stand der Präventionsmassnahmen in ihrem Unternehmen und auf Textbausteine für eine schriftliche Weisung zur Haltung des Unternehmens
46/49 bezüglich dem Schutz der persönlichen Integrität. Spezifische