Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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Die Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt und häuslichen Gewalt und die Verbesserung des Schutzes von Opfern von häuslicher Gewalt sind wichtige Elemente der Gleichstellungsstrategie 2030.
Der Bundesrat anerkennt die Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Arbeitswelt. Eine vom EBG 2013 in Auftrag gegebene Studie («Kosten von Gewalt in Paarbeziehungen»88) kam zum Schluss, dass häusliche Gewalt in der Schweiz zu jährlichen Produktivitätsverlusten von ungefähr 40 Millionen Franken führt.
Opfer von häuslicher Gewalt haben gemäss OR unter bestimmten Bedingungen ein Anrecht auf eine Lohnfortzahlung. Falls eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, so hat ihr der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (Art. 324a Abs. 1 OR). Ausserdem sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 8 Wochenstunden für denselben Arbeitgeber arbeiten, automatisch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 8 UVG, Art. 13 UVV). Diese Bestimmung kann die Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Arbeitswelt weiter mildern, ist jedoch nicht mit einer Charakterisierung von häuslicher Gewalt als Unfallfolge gleichzusetzen.
Häusliche Gewalt hat jedoch negative Auswirkungen, die über die Arbeitswelt hinausgehen und für deren Verhinderung und Bekämpfung die zentralen Akteure des schweizerischen Arbeitsmarktes nicht direkt verantwortlich sind.
Der Bundesrat geht davon aus, dass das allgemeine Engagement der Schweiz im Bereich der häuslichen Gewalt auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auch dazu beiträgt, deren Auswirkungen auf die Arbeitswelt zu reduzieren. Dieses Engagement erfüllt die Anforderungen von Buchstabe f), unter Berücksichtigung der Flexibilitätsklausel «soweit dies angemessen und praktisch durchführbar ist».
Bst. g: sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht haben, sich von einer Arbeitssituation zu entfernen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Situation aufgrund von Gewalt und Belästigung eine unmittelbare und ernste Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit darstellt, ohne Vergeltungsmassnahmen oder andere ungerechtfertigte Folgen zu erleiden, und die Pflicht haben, die Geschäftsleitung zu informieren;
Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Arbeitsunterbrechung bei unmittelbarer Gefahr ist im OR verankert. Artikel 328 OR verpflichtet den Arbeitgeber zum Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Wenn die Arbeitsbedingungen der Achtung der Persönlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer widersprechen, haben sie das Recht, das Erbringen von Arbeitsleistungen zu verweigern.
Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Folgen fällt unter die Bestimmungen des OR zum Kündigungsschutz (Art. 336 OR) wenn Erstere
88 Verf ügbar unter: www.ebg.admin.ch/de → Publikationen zu Gewalt gegen Frauen → Kosten 44/49 von Gewalt in Paarbeziehungen